18.10.2024
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Dokument-Nr. 24309

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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil20.01.2017

Kein Ausgleichs­an­spruch wegen Nicht­be­för­derung aufgrund einer durch den Reise­ver­an­stalter veranlassten FlugstornierungFehlende Verant­wort­lichkeit der Flugge­sell­schaft für Nicht­be­för­derung

Einem Fluggast steht nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu, wenn er aufgrund einer durch den Reise­ver­an­stalter veranlassten Flugstornierung nicht befördert wird. In diesem Fall ist die Flugge­sell­schaft nicht verantwortlich für die Nicht­be­för­derung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Reisende im Oktober 2014 von Santorin in Griechenland zurück nach München zu fliegen. Am Abfer­ti­gungs­schalter erfuhr sie jedoch, dass die Reise­ver­an­stalterin den Rückflug einen Tag zuvor storniert hatte und somit eine Beförderung der Reisenden nicht erfolgen könne. Die Reisende buchte daraufhin einen Ersatzflug und klagte anschließend gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Wie sich später herausstellte, hatte die Reise­ver­an­stalterin für den Flug lediglich ein Kontingent von 14 Passagieren, hatte aber tatsächlich 36 Passagiere angemeldet.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 FluggastVO zu. Angesichts der von der Reise­ver­an­stalterin veranlassten Stornierung des Fluges sei die beklagte Flugge­sell­schaft für die Nichtbeförderung nicht verantwortlich zu machen.

Fehlende Verant­wort­lichkeit der Flugge­sell­schaft für Nicht­be­för­derung

Da sich die Klägerin zur Buchung des Fluges der Reise­ver­an­stalterin bedient hatte, so das Amtsgericht, sei diese befugt gewesen, gegenüber der Flugge­sell­schaft eine Stornie­rungs­mit­teilung abzugeben. Erfolgt eine solche Stornie­rungs­mit­teilung gegen den Willen des Reisenden, müsse sich dieser an die Reise­ver­an­stalterin wenden und könne nicht die Flugge­sell­schaft in Anspruch nehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Flugge­sell­schaft keine Veranlassung zur Stornierung gegeben habe. So liege der Fall hier.

Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 85/rb)

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