18.10.2024
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Dokument-Nr. 25542

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Urteil25.09.2015Landgericht Düsseldorf22 S 79/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 247Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 247
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil10.02.2015, 34 C 9899/14
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil25.09.2015

Von Flugge­sell­schaft stornierter Rückflug wegen verpassten Hinflugs stellt Be­förderungs­verweigerung darFluggast hat Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Storniert die Flugge­sell­schaft den Rückflug, weil der Fluggast den Hinflug verpasst hat, so stellt dies eine Be­förderungs­verweigerung im Sinne von Art. 2 j) der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Der Fluggast hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 VO. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Reisende ihren Flug von Düsseldorf nach Teneriffa verpasst hatte, stornierte die Flugge­sell­schaft unter Hinweis auf die in ihren AGB enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots den Rückflug. Die Reisende sah sich daher gezwungen für den Rückflug einen anderen Flug zu buchen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 435 EUR verlangte sie von der Flugge­sell­schaft erstattet. Ebenso beanspruchte sie eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung.

Amtsgericht gab Klage teilweise statt

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug zu, nicht jedoch auf Ausgleichs­zahlung. Eine Nicht­be­för­derung im Sinne der Fluggastrechteverordnung liege nämlich nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht bejaht Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin und ergänzte daher die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe nach Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu, da bezüglich des Rückflugs eine Nicht­be­för­derung im Sinne von Art. 2 j) VO vorliege.

Vorliegen einer Nicht­be­för­derung

Eine Nicht­be­för­derung habe zwei Voraussetzungen, so das Landgericht. Zum einen eine Beförderungsverweigerung. Diese liege durch die Stornierung des Rückflugs vor. Zum anderen müsse sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Zwar liege diese Voraussetzung nicht vor, da sich die Klägerin nicht zu dem ihr gegenüber stornierten Rückflug am Abfer­ti­gungs­schalter eingefunden habe. Ein Einfinden sei aber nicht erforderlich, wenn die Flugge­sell­schaft bereits zuvor gegenüber dem Fluggast ausdrücklich und unmiss­ver­ständlich die Beförderung verweigert hat. In diesem sei das vorherige Erscheinen am Abfer­ti­gungs­schalter eine bloße Förmelei (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 -). So lag der Fall hier.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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