Dokument-Nr. 25542
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- NJW-RR 2016, 247Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 247
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil10.02.2015, 34 C 9899/14
Landgericht Düsseldorf Urteil25.09.2015
Von Fluggesellschaft stornierter Rückflug wegen verpassten Hinflugs stellt Beförderungsverweigerung darFluggast hat Anspruch auf Ausgleichszahlung
Storniert die Fluggesellschaft den Rückflug, weil der Fluggast den Hinflug verpasst hat, so stellt dies eine Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 2 j) der Fluggastrechteverordnung (VO) dar. Der Fluggast hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Reisende ihren Flug von Düsseldorf nach Teneriffa verpasst hatte, stornierte die Fluggesellschaft unter Hinweis auf die in ihren AGB enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots den Rückflug. Die Reisende sah sich daher gezwungen für den Rückflug einen anderen Flug zu buchen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 435 EUR verlangte sie von der Fluggesellschaft erstattet. Ebenso beanspruchte sie eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung.
Amtsgericht gab Klage teilweise statt
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug zu, nicht jedoch auf Ausgleichszahlung. Eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung liege nämlich nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landgericht bejaht Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin und ergänzte daher die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe nach Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da bezüglich des Rückflugs eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 j) VO vorliege.
Vorliegen einer Nichtbeförderung
Eine Nichtbeförderung habe zwei Voraussetzungen, so das Landgericht. Zum einen eine Beförderungsverweigerung. Diese liege durch die Stornierung des Rückflugs vor. Zum anderen müsse sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Zwar liege diese Voraussetzung nicht vor, da sich die Klägerin nicht zu dem ihr gegenüber stornierten Rückflug am Abfertigungsschalter eingefunden habe. Ein Einfinden sei aber nicht erforderlich, wenn die Fluggesellschaft bereits zuvor gegenüber dem Fluggast ausdrücklich und unmissverständlich die Beförderung verweigert hat. In diesem sei das vorherige Erscheinen am Abfertigungsschalter eine bloße Förmelei (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 -). So lag der Fall hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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