21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 25542

Drucken
Urteil25.09.2015Landgericht Düsseldorf22 S 79/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 247Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 247
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil10.02.2015, 34 C 9899/14
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil25.09.2015

Von Flugge­sell­schaft stornierter Rückflug wegen verpassten Hinflugs stellt Be­förderungs­verweigerung darFluggast hat Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Storniert die Flugge­sell­schaft den Rückflug, weil der Fluggast den Hinflug verpasst hat, so stellt dies eine Be­förderungs­verweigerung im Sinne von Art. 2 j) der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Der Fluggast hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 VO. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Reisende ihren Flug von Düsseldorf nach Teneriffa verpasst hatte, stornierte die Flugge­sell­schaft unter Hinweis auf die in ihren AGB enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots den Rückflug. Die Reisende sah sich daher gezwungen für den Rückflug einen anderen Flug zu buchen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 435 EUR verlangte sie von der Flugge­sell­schaft erstattet. Ebenso beanspruchte sie eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung.

Amtsgericht gab Klage teilweise statt

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug zu, nicht jedoch auf Ausgleichs­zahlung. Eine Nicht­be­för­derung im Sinne der Fluggastrechteverordnung liege nämlich nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht bejaht Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin und ergänzte daher die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe nach Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu, da bezüglich des Rückflugs eine Nicht­be­för­derung im Sinne von Art. 2 j) VO vorliege.

Vorliegen einer Nicht­be­för­derung

Eine Nicht­be­för­derung habe zwei Voraussetzungen, so das Landgericht. Zum einen eine Beförderungsverweigerung. Diese liege durch die Stornierung des Rückflugs vor. Zum anderen müsse sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Zwar liege diese Voraussetzung nicht vor, da sich die Klägerin nicht zu dem ihr gegenüber stornierten Rückflug am Abfer­ti­gungs­schalter eingefunden habe. Ein Einfinden sei aber nicht erforderlich, wenn die Flugge­sell­schaft bereits zuvor gegenüber dem Fluggast ausdrücklich und unmiss­ver­ständlich die Beförderung verweigert hat. In diesem sei das vorherige Erscheinen am Abfer­ti­gungs­schalter eine bloße Förmelei (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 -). So lag der Fall hier.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25542

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI