18.10.2024
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Amtsgericht Bremen Urteil14.12.2010

Vom Reise­ver­an­stalter vorgenommene Umbuchung begründet Ent­schädigungs­anspruch des Fluggastes gegen Flugge­sell­schaftFluggast steht Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen wegen Nicht­be­för­derung zu

Nimmt ein Reise­ver­an­stalter die Umbuchung eines Fluges vor und kommt es daher zu einer Nicht­be­för­derung, so steht dem Reisenden gegen die Flugge­sell­schaft ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Familie buchte bei einer Reise­ver­an­stalterin eine Pauschalreise nach Heraklion. Ein paar Tage vor Beginn der Reise im Oktober 2009 wurde die Familie jedoch davon informiert, dass ihr Rückflug umgebucht wurde. Aufgrund dessen, dass die Fluggesellschaft ein kleineres Flugzeug einsetzte, musste die Familie ihren Rückflug mit einer anderen Maschine antreten. Dies führte dazu, dass sie anstatt zu ihrer Heimatstadt Bremen nach Hamburg befördert wurden. Nachfolgend klagte die Familie gegen die Flugge­sell­schaft auf Ausgleichs­zah­lungen. Die Flugge­sell­schaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass nicht sie, sondern die Reise­ver­an­stalterin den Flug umgebucht habe.

Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen bestand

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Familie. Jedem Famili­en­mitglied habe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR zugestanden. Denn in der Umbuchung des Rückfluges durch die Reise­ver­an­stalterin sei eine Beför­de­rungs­ver­wei­gerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu sehen gewesen. Die Flugge­sell­schaft habe daher Ausgleichs­zah­lungen gemäß Art. 7 Abs. 1 b) FluggastVO leisten müssen.

Pflicht zur Ausgleichs­zahlung trotz Umbuchung des Fluges durch Reise­ver­an­stalterin

Die Flugge­sell­schaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts unabhängig davon Ausgleichs­zah­lungen leisten müssen, dass nicht sie, sondern die Reise­ver­an­stalterin den Flug umbuchte. Denn der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 FluggastVO verlange nicht, dass das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen die Beförderung verweigert. Dies sei auch sinnvoll, da es für den Fluggast in der Regel nicht möglich ist, zu erkennen, wer die konkrete Umbuchung des Fluges veranlasst hat. Müsste er dies erst klären, so wäre er an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert. Dies stünde im Widerspruch zur Schutzfunktion der FluggastVO.

Mögliche Regress­ansprüche der Flugge­sell­schaft

Zudem sei zu beachten, so das Amtsgericht weiter, dass die Flugge­sell­schaft nicht schutzlos steht. Sie könne vielmehr gegenüber der Reise­ver­an­stalterin Regress­ansprüche geltend machen (vgl. Art. 13 FluggastVO).

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/RRa 2014, 97/rb)

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