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- NJW-RR 2013, 1073Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1073
- Nach Annullierung von Bordkarten durch das Flugunternehmen wegen eines verspäteten Zubringerflugs haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen NichtbeförderungGerichtshof der Europäischen Union, Urteil04.10.2012, C-321/11
- BGH zum Anspruch auf Ausgleichszahlung für verpassten AnschlussflugBundesgerichtshof, Urteil07.05.2013, X ZR 127/11
Amtsgericht Gießen Urteil23.04.2013
Fluggastrechte: Ablehnung der Beförderung trotz Boardingphase begründet AusgleichsanspruchBereits erfolgte Umbuchung wegen Verspätung des Anschlussfluges unbeachtlich
Verpasst ein Pauschalreisender seinen Anschlussflug aufgrund einer Flugverspätung, wird er in der Regel umgebucht. Ist aber trotz Verspätung ein Einchecken im Anschlussflug möglich, begründet die Verweigerung des Boardings mit dem Verweis auf die erfolgte Umbuchung Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine Pauschalreise nach Andalusien. Der Rückflug sollte über Madrid nach Frankfurt a.M. führen. Aufgrund einer verzögerten Startgenehmigung kam es zu einer Verspätung des Flugs nach Madrid. Trotz der Verspätung war jedoch ein Einchecken im Anschlussflug Madrid-Frankfurt möglich. Mit dem Hinweis, dass sein Flug bereits umgebucht wurde auf einen Ersatzflug am nächsten Tag, verweigerte die Fluggesellschaft ein Boarding des Pauschalreisenden. Er war daher gezwungen den Flug am nächsten Tag zu nehmen. Er klagte aber nachfolgend gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichzahlungen wegen der verweigerten Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug.
Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand
Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten des Reisenden. Ihm habe angesichts der Verweigerung der Beförderung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO zugestanden. Aufgrund der Entfernung der Flughäfen Madrid-Frankfurt a.M. von 1.420 km sprach das Gericht dem Reisenden eine Ausgleichszahlung von 250 € zu.
Nichtbeförderung lag vor
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei folgendes zu berücksichtigen gewesen: Der Reisende habe sich noch so rechtzeitig am Flugsteig eingefunden, dass die Boardingphase noch nicht abgeschlossen und ein reguläres Boarding noch möglich war. Dennoch sei er unter dem Hinweis, dass er bereits auf einen anderen Flug umgebucht wurde und daher die ursprünglich vorgesehene Flugverbindung nicht antreten konnte, abgewiesen worden. Diese Zurückweisung habe eine Verweigerung der Beförderung dargestellt (Art. 1 j FluggastrechteVO).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2013
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
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