18.10.2024
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Amtsgericht Gießen Urteil23.04.2013

Fluggastrechte: Ablehnung der Beförderung trotz Boardingphase begründet Ausgleichs­an­spruchBereits erfolgte Umbuchung wegen Verspätung des Anschlussfluges unbeachtlich

Verpasst ein Pauscha­l­rei­sender seinen Anschlussflug aufgrund einer Flugverspätung, wird er in der Regel umgebucht. Ist aber trotz Verspätung ein Einchecken im Anschlussflug möglich, begründet die Verweigerung des Boardings mit dem Verweis auf die erfolgte Umbuchung Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 Abs. 1 Fluggast­rechte­verordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine Pauschalreise nach Andalusien. Der Rückflug sollte über Madrid nach Frankfurt a.M. führen. Aufgrund einer verzögerten Start­ge­neh­migung kam es zu einer Verspätung des Flugs nach Madrid. Trotz der Verspätung war jedoch ein Einchecken im Anschlussflug Madrid-Frankfurt möglich. Mit dem Hinweis, dass sein Flug bereits umgebucht wurde auf einen Ersatzflug am nächsten Tag, verweigerte die Flugge­sell­schaft ein Boarding des Pauscha­l­rei­senden. Er war daher gezwungen den Flug am nächsten Tag zu nehmen. Er klagte aber nachfolgend gegen die Flugge­sell­schaft auf Ausgleich­zah­lungen wegen der verweigerten Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bestand

Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten des Reisenden. Ihm habe angesichts der Verweigerung der Beförderung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 Flugga­st­rechteVO zugestanden. Aufgrund der Entfernung der Flughäfen Madrid-Frankfurt a.M. von 1.420 km sprach das Gericht dem Reisenden eine Ausgleichs­zahlung von 250 € zu.

Nicht­be­för­derung lag vor

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei folgendes zu berücksichtigen gewesen: Der Reisende habe sich noch so rechtzeitig am Flugsteig eingefunden, dass die Boardingphase noch nicht abgeschlossen und ein reguläres Boarding noch möglich war. Dennoch sei er unter dem Hinweis, dass er bereits auf einen anderen Flug umgebucht wurde und daher die ursprünglich vorgesehene Flugverbindung nicht antreten konnte, abgewiesen worden. Diese Zurückweisung habe eine Verweigerung der Beförderung dargestellt (Art. 1 j Flugga­st­rechteVO).

Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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