03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Amtsgericht Leipzig Urteil19.09.2018

Haftung des Reise­ver­an­stalters wegen stornierter Flugtickets aufgrund fehlerhafter Informationen der Flugge­sell­schaft und des HotelsReise­ver­an­stalter haftet für Verschulden seiner Erfül­lungs­ge­hilfen

Storniert der Reise­ver­an­stalter die Rückflugtickets zweier Urlauber, weil er von der Flugge­sell­schaft und dem Hotel die falsche Information erhielt, die Urlauber hätten die Reise nicht angetreten, so haftet er auf Schadensersatz. Der Reise­ver­an­stalter haftet für das Verschulden seiner Erfül­lungs­ge­hilfen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Überbuchung des Hinflugs wurden zwei Urlauber von der Fluggesellschaft auf einen Flug am Folgetag umgebucht. Die Flugge­sell­schaft informierte die Reise­ver­an­stalterin, bei denen die Urlauber die Reise gebucht hatten, darüber, dass die Urlauber den Hinflug nicht angetreten haben. Von der Umbuchung infolge der Überbuchung erwähnte die Flugge­sell­schaft nichts. Zudem übermittelte das Hotel am Urlaubsort der Reise­ver­an­stalterin eine sogenannte No-Show-Information. Dass die Urlauber am Folgetag aber dennoch eincheckten, ließ das Hotel unerwähnt. Die Reise­ver­an­stalterin ging aufgrund der Informationen davon aus, dass die Urlauber von der Reise Abstand genommen haben und stornierte die Rückflugtickets. Die Urlauber waren daraufhin gezwungen sich selbst Rückflugtickets zu besorgen. Die dadurch entstandenen Kosten machte einer der Urlauber als Schadensersatz von der Reise­ver­an­stalterin geltend.

Anspruch auf Schadensersatz wegen stornierter Rückflugtickets

Das Amtsgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die beklagte Reise­ver­an­stalterin ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sie müsse für die fehlerhaften Informationen der Flugge­sell­schaft und des Hotels einstehen. Hätten sich die beiden Erfül­lungs­ge­hilfen sachgerecht verhalten, hätte die Beklagte die Rückflugtickets nicht storniert. Dem Kläger treffe dagegen kein Verschulden. Er hätte nicht ansatzweise auf die Idee kommen müssen, dass die Beklagte ohne jede Information des Klägers in die bestehende Reservierung eingreifen würde.

Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26668

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI