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Amtsgericht Leipzig Urteil19.09.2018
Haftung des Reiseveranstalters wegen stornierter Flugtickets aufgrund fehlerhafter Informationen der Fluggesellschaft und des HotelsReiseveranstalter haftet für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen
Storniert der Reiseveranstalter die Rückflugtickets zweier Urlauber, weil er von der Fluggesellschaft und dem Hotel die falsche Information erhielt, die Urlauber hätten die Reise nicht angetreten, so haftet er auf Schadensersatz. Der Reiseveranstalter haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Überbuchung des Hinflugs wurden zwei Urlauber von der Fluggesellschaft auf einen Flug am Folgetag umgebucht. Die Fluggesellschaft informierte die Reiseveranstalterin, bei denen die Urlauber die Reise gebucht hatten, darüber, dass die Urlauber den Hinflug nicht angetreten haben. Von der Umbuchung infolge der Überbuchung erwähnte die Fluggesellschaft nichts. Zudem übermittelte das Hotel am Urlaubsort der Reiseveranstalterin eine sogenannte No-Show-Information. Dass die Urlauber am Folgetag aber dennoch eincheckten, ließ das Hotel unerwähnt. Die Reiseveranstalterin ging aufgrund der Informationen davon aus, dass die Urlauber von der Reise Abstand genommen haben und stornierte die Rückflugtickets. Die Urlauber waren daraufhin gezwungen sich selbst Rückflugtickets zu besorgen. Die dadurch entstandenen Kosten machte einer der Urlauber als Schadensersatz von der Reiseveranstalterin geltend.
Anspruch auf Schadensersatz wegen stornierter Rückflugtickets
Das Amtsgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die beklagte Reiseveranstalterin ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sie müsse für die fehlerhaften Informationen der Fluggesellschaft und des Hotels einstehen. Hätten sich die beiden Erfüllungsgehilfen sachgerecht verhalten, hätte die Beklagte die Rückflugtickets nicht storniert. Dem Kläger treffe dagegen kein Verschulden. Er hätte nicht ansatzweise auf die Idee kommen müssen, dass die Beklagte ohne jede Information des Klägers in die bestehende Reservierung eingreifen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2018
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)
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