21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil25.09.2019

Ärztliches Attest für Kündigung des Fitness­studio­vertrags nicht ausreichendNicht mögliche sportliche Betätigung aus "gesund­heit­lichen Gründen" muss nachvollziehbar belegt werden können

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kunde eines Fitnessstudios einen Vertrag nicht bereits dann kündigen kann, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus "gesund­heit­lichen Gründen" nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall klagte ein Fitness­stu­dio­be­treiber gegen einen Kunden auf rückständige Mitglied­s­entgelte in Höhe von ca. 1.500 Euro. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus "gesund­heit­lichen Gründen" fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend "gesundheitliche Gründe" bescheinigte.

Erkrankung muss nachprüfbar vortragen und bewiesen werden können

Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass der Beklagte sich in der Kündi­gungs­er­klärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf "gesundheitliche Gründe" abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche "gesund­heit­lichen Gründe" vorlagen, sondern wollte, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhaltes.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt/ra-online (pm/kg)

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