18.01.2025
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18.01.2025  
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil24.10.2018

Unfall­ve­r­ur­sacher muss auch für Kosten eines fehlerhaften Privat­gut­achtens einstehenFehler des Sachver­ständigen sind Geschädigtem nicht zurechenbar

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privat­gut­achtens erstatten muss, wenn das Gutachten fehlerhaft ist.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall hatte die Geschädigte ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall begutachten lassen, wofür ihr ca. 1.000 Euro Kosten entstanden waren. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers lehnte es aber ab, hierfür aufzukommen und wandte ein, dass das Gutachten wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar sei. Sie kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachscha­dens­betrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs nicht richtig ermittelt hatte.

Unfall­ve­r­ur­sacher muss grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung der Gutachterkosten und führte zur Begründung aus, dass der Unfallverursacher grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen müsse. Fehler des Sachver­ständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und er den Sachver­ständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Von dem Schädiger könne dann nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei aber nach den Umständen des Falles nicht einschlägig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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