21.11.2024
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Dokument-Nr. 20522

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Urteil06.06.2014Amtsgericht Frankfurt am Main30 C 1590/13 (75)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 283Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 283
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil06.06.2014

40 % Reise­preis­min­derung aufgrund katastrophalen Rückflugs mit Trieb­werks­ausfall und NotlandungAusgleichs­zah­lungen nach der FluggastVO kürzen nicht Minde­rungs­an­spruch

Ein katastrophaler Rückflug mit Trieb­werks­ausfall und Notlandung rechtfertigt eine Reise­preis­min­derung von 40 %. Auf diesen Minde­rungs­an­spruch werden nicht etwaige Ausgleichs­zah­lungen nach der FluggastVO angerechnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer 13tägigen Pauschalreise in Thailand im Dezember 2012 wollte ein Ehepaar von Phuket aus und über Abu Dhabi mit dem Flugzeug zurück nach Deutschland. Der Flug startete zunächst pünktlich. Nach etwa 50 Minuten kam es jedoch zu einem Trieb­werks­ausfall. Die Maschine sackte daraufhin ab und wurde stark durch­ge­schüttelt. Zudem fiel zeitweise der Strom aus und in der Maschine herrschte Panik. Das Flugzeug musste schließlich nach Phuket zurückkehren und eine Notlandung vornehmen, welche auch glückte. Zwei Tage später konnte der Rückflug erfolgreich durchgeführt werden. Nachdem das Ehepaar von der Flugge­sell­schaft wegen der Flugverspätung eine Ausgleichszahlung gemäß der FluggastVO erhalten hatte, klagte es gegen die Reise­ver­an­stalterin aufgrund des ersten katastrophalen Rückflugs und der damit einhergehenden Todesangst auf Reisepreisminderung.

Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels rechtfertigte Reise­preis­min­derung von 40 %

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Ehepaares. Ihm habe ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung zugestanden. Denn aufgrund des katastrophalen Rückflugs seien die Erholung und die Urlaubsfreude nachträglich teilweise entfallen. Die gesamte Reise sei daher rückwirkend mangelhaft gewesen. Es sei daher eine Reise­preis­min­derung von 40 % angemessen gewesen. Zwar sei es richtig, dass sich die Minderung grundsätzlich nur auf die Dauer des Mangels beschränkt. Dies gelte aber dann nicht, wenn ein besonders schwerwiegender Mangel vorliegt (BGH, Urt. v. 15.07.2008 - X ZR 93/07 -). Dies sei hier der Fall gewesen.

Keine Anrechnung der Ausgleichs­zah­lungen auf Minde­rungs­an­spruch

Auf den Minde­rungs­an­spruch sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Ausgleichs­zahlung der Flugge­sell­schaft nicht nach Art. 12 der FluggastVO anzurechnen gewesen. Diese Vorschrift diene nämlich ausschließlich dem Ausgleich von Verspä­tungs­folgen. Auf Minde­rungs­ansprüche, die gerade nicht auf einer Verspätung beruhen, sei sie nicht anzuwenden.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2014, 283/rb)

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