Dokument-Nr. 20522
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- RRa 2014, 283Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 283
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil06.06.2014
40 % Reisepreisminderung aufgrund katastrophalen Rückflugs mit Triebwerksausfall und NotlandungAusgleichszahlungen nach der FluggastVO kürzen nicht Minderungsanspruch
Ein katastrophaler Rückflug mit Triebwerksausfall und Notlandung rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 40 %. Auf diesen Minderungsanspruch werden nicht etwaige Ausgleichszahlungen nach der FluggastVO angerechnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer 13tägigen Pauschalreise in Thailand im Dezember 2012 wollte ein Ehepaar von Phuket aus und über Abu Dhabi mit dem Flugzeug zurück nach Deutschland. Der Flug startete zunächst pünktlich. Nach etwa 50 Minuten kam es jedoch zu einem Triebwerksausfall. Die Maschine sackte daraufhin ab und wurde stark durchgeschüttelt. Zudem fiel zeitweise der Strom aus und in der Maschine herrschte Panik. Das Flugzeug musste schließlich nach Phuket zurückkehren und eine Notlandung vornehmen, welche auch glückte. Zwei Tage später konnte der Rückflug erfolgreich durchgeführt werden. Nachdem das Ehepaar von der Fluggesellschaft wegen der Flugverspätung eine Ausgleichszahlung gemäß der FluggastVO erhalten hatte, klagte es gegen die Reiseveranstalterin aufgrund des ersten katastrophalen Rückflugs und der damit einhergehenden Todesangst auf Reisepreisminderung.
Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels rechtfertigte Reisepreisminderung von 40 %
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Ehepaares. Ihm habe ein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden. Denn aufgrund des katastrophalen Rückflugs seien die Erholung und die Urlaubsfreude nachträglich teilweise entfallen. Die gesamte Reise sei daher rückwirkend mangelhaft gewesen. Es sei daher eine Reisepreisminderung von 40 % angemessen gewesen. Zwar sei es richtig, dass sich die Minderung grundsätzlich nur auf die Dauer des Mangels beschränkt. Dies gelte aber dann nicht, wenn ein besonders schwerwiegender Mangel vorliegt (BGH, Urt. v. 15.07.2008 - X ZR 93/07 -). Dies sei hier der Fall gewesen.
Keine Anrechnung der Ausgleichszahlungen auf Minderungsanspruch
Auf den Minderungsanspruch sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft nicht nach Art. 12 der FluggastVO anzurechnen gewesen. Diese Vorschrift diene nämlich ausschließlich dem Ausgleich von Verspätungsfolgen. Auf Minderungsansprüche, die gerade nicht auf einer Verspätung beruhen, sei sie nicht anzuwenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2014, 283/rb)
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