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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil03.05.2017

"Wilder Streik": Massenhafte Krankmeldung von Flugpersonal stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand darKein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Flugun­taug­lichkeit zu bewerten ist, einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugan­nul­lierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2016 ein Flug von Frankfurt a.M. nach Heraklion annulliert. Hintergrund dessen waren massenhafte Krankmeldungen von Personal der Fluggesellschaft, die eine Aufrecht­er­haltung des normalen Flugbetriebs unmöglich machten. Die Flugge­sell­schaft kaufte zwar Subcharter hinzu und rekrutierte zusätzliches Personal, dennoch musste sie den Flugbetrieb umstellen, was zu Flugan­nul­lie­rungen führte. Zu den massenhaften Krankmeldungen kam es aufgrund von Umstruk­tu­rie­rungs­plänen der Flugge­sell­schaft, die bei Teilen der Belegschaft auf Widerstand stießen. Drei von der Flugannullierung betroffene Fluggäste klagten gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Kein Anspruch auf Ausgleich­s­ent­schä­digung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleich­s­ent­schä­digung aufgrund der Flugan­nul­lierung zu. Denn die Flugge­sell­schaft könne sich erfolgreich auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.

Personalausfall aufgrund massenhafter Krankmeldung stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Unabhängig davon, ob es sich bei der Meldung eines erheblichen Teils des Personals als flugdien­st­un­tauglich um einen "wilden Streik" oder eine tatsächliche massenhafte Flugdien­st­un­taug­lichkeit des Personals handele, wertete das Amtsgericht einen solchen Umstand als außergewöhnlich. Eine gravierende Reduzierung des benötigten Personals sei als absolut unerwartbar und untypisch zu qualifizieren. Eine solche Situation sei für eine Flugge­sell­schaft auch nicht beherrschbar. Es könne insbesondere keinem Betrieb zugemutet werden, Überlegungen zur zukünftigen strategischen und wirtschaft­lichen Ausrichtung des Unternehmens zu unterlassen. Etliche historische Beispiele großer Firme­n­um­struk­tu­rie­rungen, -verkäufe und -insolvenzen haben gezeigt, dass mit einem solchen Verhalten der Mitarbeiter nicht gerechnet werden müsse.

Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen

Die Flugge­sell­schaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen des außer­ge­wöhn­lichen Umstands für ihre Passagiere so gering wie möglich zu halten. Sie habe insbesondere den Betriebsablauf reorganisieren dürfen. Arbeits­rechtliche Schritte oder die Überprüfung der Flugdien­st­un­taug­lichkeit der Mitarbeiter seien angesichts des damit verbundenen zeitlichen und personellen Aufwands sowie des risiko­be­hafteten Ausgangs der Verfahren nicht zumutbar gewesen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 197/rb)

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