15.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil09.03.2016

Ausladen von Gepäck aufgrund Nicht­er­scheinens eines Passagiers zum Boarding ist kein außer­ge­wöhn­licher UmstandFluggast steht wegen Ankunfts­ver­spätung Ausgleichs­zahlung zu

Muss das Gepäck eines Passagiers wieder ausgeladen werden, da dieser nicht zum Boarding erscheint, ist dies kein außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO). Kommt es somit zu einer Ankunfts­ver­spätung von mehr als drei Stunden, steht einem davon betroffenen Fluggast eine Ausgleichs­zahlung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Fluggast im November 2014 sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass drei Passagiere nicht zum Boarding erschienen und aus Sicher­heits­gründen ihr Gepäck wieder ausgeladen werden musste. Der von der Ankunfts­ver­spätung betroffene Fluggast machte eine Ausgleichszahlung geltend. Die Flugge­sell­schaft berief sich aber auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand und weigerte sich somit einen solchen Anspruch anzuerkennen. Der Fluggast erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe gemäß Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zugestanden. Die Flugge­sell­schaft habe sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können.

Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand aufgrund Ausladens des Gepäcks

Ein außer­ge­wöhn­licher Umstand sei zunächst nur dann gegeben, so das Amtsgericht, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftver­kehrs­un­ter­nehmens sei. Daran habe es bereits gefehlt. Bei dem Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheint und dessen Gepäck wieder ausgeladen werden muss, handele es sich um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Perso­nen­be­för­derung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 30/rb)

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