23.11.2024
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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil25.11.2011

Flug­gast­rechte­verordnung: Flugverspätung wegen Verstopfung einer Toilette begründet Ausgleichs­ansprücheKein Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Kommt es aufgrund einer Verstopfung der Toilette zu einer Flugverspätung von 17 Stunden, stehen den Flugpassagieren Ansprüche auf Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Ein außer­ge­wöhn­licher den Anspruch ausschließender Umstand ist in der Verstopfung nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall startete ein Flug von Teneriffa nach Stuttgart nicht wie geplant im September 2010 um 17.40 Uhr, sondern erst am Folgetag um 10.45 Uhr. Zur Verspätung kam es, weil Passagiere des vorherigen Fluges drei Toiletten verstopften. Daraufhin machten Flugpassagiere Ausgleichs­ansprüche gelten.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bestand

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied zu Gunsten der Flugpassagiere. Ihnen habe ein Anspruch auf Zahlung von Ausgleich­s­pau­schalen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zugestanden. Ein außer­ge­wöhn­licher den Anspruch ausschließender Umstand (Art. 5 Abs. 3 Flugga­st­rech­te­ver­ordnung) sei in der Verstopfung der Toiletten nicht zu sehen gewesen.

Technische Defekte begründen keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand

Technische Defekte wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs etwa durch Verstopfungen der Toiletten auftreten können, begründen für sich gesehen nach Ansicht des Amtsgerichts keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände. Dies gelte im Übrigen selbst dann, wenn die Flugge­sell­schaft alle vorge­schriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungs­a­r­beiten frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Flugge­sell­schaften müssen sich auf Verstopfungen einstellen

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass Verstopfungen von Toiletten in den meisten Fällen auf das unsachgemäße Verhalten von Fluggästen zurückzuführen sind. Die Flugge­sell­schaften seine aber dennoch daran gehalten, sich darauf einzustellen und an den jeweiligen Zielorten notwendige Gerätschaften bereitzuhalten, um ein Absaugen der Toiletten vornehmen zu können.

Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (vt/rb)

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