Dokument-Nr. 24117
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- RRa 2017, 29Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 29
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil10.08.2016
Beseitigung einer Toiletten-Verstopfung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand darVon Ankunftsverspätung betroffener Fluggast steht Ausgleichszahlung zu
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil am Startflughafen zunächst die Verstopfung einer Toilette beseitigt werden muss, steht einem davon betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2015 verspätete sich der Abflug eines Flugzeuges in Frankfurt a.M., da zunächst die Verstopfung einer Toilette beseitigt werden musste. Dies führte zu einer Ankunftsverspätung von mehr als vier Stunden. Da sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berief und damit eine Ausgleichszahlung ablehnte, erhoben einige Fluggäste Klage.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe aufgrund der Ankunftsverspätung von mehr als vier Stunden ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 FluggastVO zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO, der zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichleistungen führt, könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen.
Kein außergewöhnlicher Umstand aufgrund Beseitigung der Toiletten-Verstopfung
Ein außergewöhnlicher Umstand sei nur dann gegeben, so das Amtsgericht, wenn das Vorkommnis nicht teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmen sei. Die Umstände dürfen nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Toiletten dienen den Fluggästen als sanitäre Vorrichtungen zur Aufnahme von Körperausscheidungen und werden damit bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt. Daher seien die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz von Toiletten ergeben, wie zum Beispiel eine Verstopfung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 29/rb)
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