21.11.2024
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Dokument-Nr. 24117

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil10.08.2016

Beseitigung einer Toiletten-Verstopfung stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darVon Ankunfts­ver­spätung betroffener Fluggast steht Ausgleichs­zahlung zu

Kommt es zu einer Ankunfts­ver­spätung von mehr als drei Stunden, weil am Startflughafen zunächst die Verstopfung einer Toilette beseitigt werden muss, steht einem davon betroffenen Fluggast eine Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2015 verspätete sich der Abflug eines Flugzeuges in Frankfurt a.M., da zunächst die Verstopfung einer Toilette beseitigt werden musste. Dies führte zu einer Ankunfts­ver­spätung von mehr als vier Stunden. Da sich die Flugge­sell­schaft auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand berief und damit eine Ausgleichszahlung ablehnte, erhoben einige Fluggäste Klage.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe aufgrund der Ankunfts­ver­spätung von mehr als vier Stunden ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 FluggastVO zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO, der zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleich­leis­tungen führt, könne sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen.

Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand aufgrund Beseitigung der Toiletten-Verstopfung

Ein außer­ge­wöhn­licher Umstand sei nur dann gegeben, so das Amtsgericht, wenn das Vorkommnis nicht teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftver­kehrs­un­ter­nehmen sei. Die Umstände dürfen nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Perso­nen­be­för­derung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Toiletten dienen den Fluggästen als sanitäre Vorrichtungen zur Aufnahme von Körpe­raus­schei­dungen und werden damit bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwen­di­gerweise eingesetzt. Daher seien die Luftfahrt­un­ter­nehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz von Toiletten ergeben, wie zum Beispiel eine Verstopfung.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 29/rb)

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