21.11.2024
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Dokument-Nr. 22935

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Amtsgericht Köln Urteil17.02.2016

Fluggast­rechte­verordnung: Kein Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands aufgrund Einstellung der Betankung infolge Gewitters am StartflughafenFluggast steht wegen Flugverspätung Ausgleichs­zahlung zu

Stellt eine Flugge­sell­schaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Flugge­sell­schaft nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (Flugga­st­rechteVO) stützen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen stehen somit Ausgleichs­zah­lungen nach Art.7 Abs. 1 Flugga­st­rechteVO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verpasste ein Fluggast in Frankfurt am Main seinen Anschlussflug nach Singapur. Hintergrund dessen war, dass der Zubringerflug verspätet in Wien gestartet war. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Flugge­sell­schaft aufgrund eines Gewitters die Betankung des Flugzeugs einstellte. Die Flugge­sell­schaft befürchtete nämlich eine Brand- oder Explo­si­ons­gefahr. Da der Fluggast erst am Folgetag einen Ersatzflug bekam, erreichte er Singapur mit einer Verspätung von 21 Stunden. Er klagte daher auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Ankunfts­ver­spätung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe wegen der erheblichen Ankunfts­ver­spätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Flugga­st­rechteVO zugestanden.

Kein Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Flugge­sell­schaft nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Flugga­st­rechteVO berufen können. Ein Umstand könne nämlich nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn er nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche, sondern außerhalb dessen liege, was üblicherweise mit dem Ablauf der Perso­nen­be­för­derung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. So habe der Fall hier nicht gelegen.

Mit Gewitter muss gerechnet werden

Gewitter zählen zu den Vorkommnissen, so das Amtsgericht, die häufig bei oder im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen ein Flugunternehmen stets rechnen müsse. Es handle sich nicht um ein außer­ge­wöhn­liches Wetterphänomen. Daher sei es unerheblich, ob ein Gewitter gegebenenfalls der planmäßigen Durchführung eines Fluges entgegenstehe. Dadurch werde es nicht zu einem außer­ge­wöhn­lichen Umstand. Zudem sei unklar geblieben, warum eine Betankung nicht möglich gewesen sei. Der bloße Verweis auf eine Brand- oder Explo­si­ons­gefahr habe nicht ausgereicht.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 137/rb)

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