18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 22935

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil17.02.2016

Fluggast­rechte­verordnung: Kein Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands aufgrund Einstellung der Betankung infolge Gewitters am StartflughafenFluggast steht wegen Flugverspätung Ausgleichs­zahlung zu

Stellt eine Flugge­sell­schaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Flugge­sell­schaft nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (Flugga­st­rechteVO) stützen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen stehen somit Ausgleichs­zah­lungen nach Art.7 Abs. 1 Flugga­st­rechteVO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verpasste ein Fluggast in Frankfurt am Main seinen Anschlussflug nach Singapur. Hintergrund dessen war, dass der Zubringerflug verspätet in Wien gestartet war. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Flugge­sell­schaft aufgrund eines Gewitters die Betankung des Flugzeugs einstellte. Die Flugge­sell­schaft befürchtete nämlich eine Brand- oder Explo­si­ons­gefahr. Da der Fluggast erst am Folgetag einen Ersatzflug bekam, erreichte er Singapur mit einer Verspätung von 21 Stunden. Er klagte daher auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Ankunfts­ver­spätung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe wegen der erheblichen Ankunfts­ver­spätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Flugga­st­rechteVO zugestanden.

Kein Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Flugge­sell­schaft nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Flugga­st­rechteVO berufen können. Ein Umstand könne nämlich nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn er nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche, sondern außerhalb dessen liege, was üblicherweise mit dem Ablauf der Perso­nen­be­för­derung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. So habe der Fall hier nicht gelegen.

Mit Gewitter muss gerechnet werden

Gewitter zählen zu den Vorkommnissen, so das Amtsgericht, die häufig bei oder im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen ein Flugunternehmen stets rechnen müsse. Es handle sich nicht um ein außer­ge­wöhn­liches Wetterphänomen. Daher sei es unerheblich, ob ein Gewitter gegebenenfalls der planmäßigen Durchführung eines Fluges entgegenstehe. Dadurch werde es nicht zu einem außer­ge­wöhn­lichen Umstand. Zudem sei unklar geblieben, warum eine Betankung nicht möglich gewesen sei. Der bloße Verweis auf eine Brand- oder Explo­si­ons­gefahr habe nicht ausgereicht.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 137/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22935

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI