Dokument-Nr. 22935
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- RRa 2016, 137Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 137
Amtsgericht Köln Urteil17.02.2016
Fluggastrechteverordnung: Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund Einstellung der Betankung infolge Gewitters am StartflughafenFluggast steht wegen Flugverspätung Ausgleichszahlung zu
Stellt eine Fluggesellschaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) stützen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen stehen somit Ausgleichszahlungen nach Art.7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verpasste ein Fluggast in Frankfurt am Main seinen Anschlussflug nach Singapur. Hintergrund dessen war, dass der Zubringerflug verspätet in Wien gestartet war. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Fluggesellschaft aufgrund eines Gewitters die Betankung des Flugzeugs einstellte. Die Fluggesellschaft befürchtete nämlich eine Brand- oder Explosionsgefahr. Da der Fluggast erst am Folgetag einen Ersatzflug bekam, erreichte er Singapur mit einer Verspätung von 21 Stunden. Er klagte daher auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Ankunftsverspätung
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe wegen der erheblichen Ankunftsverspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zugestanden.
Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen können. Ein Umstand könne nämlich nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn er nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche, sondern außerhalb dessen liege, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. So habe der Fall hier nicht gelegen.
Mit Gewitter muss gerechnet werden
Gewitter zählen zu den Vorkommnissen, so das Amtsgericht, die häufig bei oder im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen ein Flugunternehmen stets rechnen müsse. Es handle sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen. Daher sei es unerheblich, ob ein Gewitter gegebenenfalls der planmäßigen Durchführung eines Fluges entgegenstehe. Dadurch werde es nicht zu einem außergewöhnlichen Umstand. Zudem sei unklar geblieben, warum eine Betankung nicht möglich gewesen sei. Der bloße Verweis auf eine Brand- oder Explosionsgefahr habe nicht ausgereicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 137/rb)
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