Dokument-Nr. 22603
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- RRa 2016, 78Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 78
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil06.03.2015, 3 C 5578/47 (37)
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Landgericht Darmstadt Urteil19.08.2015
Flugverspätung aufgrund wetterbedingter Unmöglichkeit zur Landung begründet kein AusgleichsanspruchFluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen
Ist es einem Flugzeug aufgrund der Wetterbedingungen nicht möglich auf dem Zielflughafen zu landen und kommt es dadurch zu einer Ankunftsverspätung, so steht einem Fluggast kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Vielmehr kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umständen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Frankfurt am Main nach Korfu im September 2014 kam mit einer Verspätung von vier Stunden und zehn Minuten an. Hintergrund dessen war, dass über dem Zielflughafen ein Gewitter tobte, welches eine Landung unmöglich machte. Da das Flugzeug nicht genug Treibstoff getankt hatte, um über den Zielflughafen zu kreisen, musste es zum Auftanken weiter nach Athen fliegen. Eine Flugpassagierin klagte nachfolgend wegen der Verspätung gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.
Amtsgericht weist Klage auf Ausgleichsleistung zurück
Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage auf Ausgleichsleistung zurück. Denn die Fluggesellschaft habe sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO stützten können. Gegen diese Entscheidung legte die Flugpassagierin Berufung ein.
Landgericht verneint ebenfalls Ausgleichsanspruch wegen außergewöhnlichen Umständen
Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Flugpassagierin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastVO zugestanden. Denn bei den Wetterbedingungen am Zielflughafen in Korfu habe es sich um außergewöhnliche Umstände gehandelt.
Keine Pflicht der Fluggesellschaft zur Betankung mit mehr Treibstoff
Nach Ansicht des Landgerichts sei die Fluggesellschaft auch nicht dazu verpflichtet gewesen, vorsorglich vor dem Start so viel Treibstoff aufzutanken, dass ein Verbleib in der Luft bis zum Abziehen des Gewitters möglich war. Angesichts der schwierigen Wetterprognose sei es nicht absehbar gewesen, wann sich das Unwetter wieder entfernt. Angesichts dessen sowie der wirtschaftlichen und umweltpolitischen Problematik sei es unzumutbar, ein Flugzeug derart zu betanken, dass es längere Warteschleifen und gegebenenfalls noch zu einem Ausweichflughafen fliegen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2016
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2016, 78/rb)
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