21.11.2024
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Dokument-Nr. 22603

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Landgericht Darmstadt Urteil19.08.2015

Flugverspätung aufgrund wetterbedingter Unmöglichkeit zur Landung begründet kein Ausgleichs­an­spruchFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Ist es einem Flugzeug aufgrund der Wetter­be­din­gungen nicht möglich auf dem Zielflughafen zu landen und kommt es dadurch zu einer Ankunfts­ver­spätung, so steht einem Fluggast kein Ausgleichs­an­spruch nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Vielmehr kann sich die Flugge­sell­schaft auf außer­ge­wöhnliche Umständen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Frankfurt am Main nach Korfu im September 2014 kam mit einer Verspätung von vier Stunden und zehn Minuten an. Hintergrund dessen war, dass über dem Zielflughafen ein Gewitter tobte, welches eine Landung unmöglich machte. Da das Flugzeug nicht genug Treibstoff getankt hatte, um über den Zielflughafen zu kreisen, musste es zum Auftanken weiter nach Athen fliegen. Eine Flugpassagierin klagte nachfolgend wegen der Verspätung gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände.

Amtsgericht weist Klage auf Ausgleichs­leistung zurück

Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage auf Ausgleichs­leistung zurück. Denn die Flugge­sell­schaft habe sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO stützten können. Gegen diese Entscheidung legte die Flugpassagierin Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Ausgleichs­an­spruch wegen außer­ge­wöhn­lichen Umständen

Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Flugpassagierin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 FluggastVO zugestanden. Denn bei den Wetter­be­din­gungen am Zielflughafen in Korfu habe es sich um außer­ge­wöhnliche Umstände gehandelt.

Keine Pflicht der Flugge­sell­schaft zur Betankung mit mehr Treibstoff

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Flugge­sell­schaft auch nicht dazu verpflichtet gewesen, vorsorglich vor dem Start so viel Treibstoff aufzutanken, dass ein Verbleib in der Luft bis zum Abziehen des Gewitters möglich war. Angesichts der schwierigen Wetterprognose sei es nicht absehbar gewesen, wann sich das Unwetter wieder entfernt. Angesichts dessen sowie der wirtschaft­lichen und umwelt­po­li­tischen Problematik sei es unzumutbar, ein Flugzeug derart zu betanken, dass es längere Warteschleifen und gegebenenfalls noch zu einem Ausweich­flughafen fliegen kann.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2016, 78/rb)

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