18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14024

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Urteil26.09.1991Amtsgericht Eschweiler5 C 769/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1992, 240Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 240
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Amtsgericht Eschweiler Urteil26.09.1991

Aufstellen von Aquarien in einer Mietwohnung ist dem Mieter gestattetKeine schwerwiegende Verletzung von Mieter­ver­pflich­tungen

Das Aufstellen von einigen Aquarien in einer Mietwohnung ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erfasst. Der Mieter verletzt auch nicht in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Dies hat das Amtsgericht Eschweiler entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Mieter vier Aquarien in seiner Mietwohnung auf. Die Vermieterin forderte den Mieter dazu auf die Becken zu entfernen. Nachdem sich der Mieter weigerte dem nachzukommen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Sie war der Ansicht, dass die Decke im Haus zu stark belastet werde und die Gefahr von Wasserschäden bestehe.

Fristlose Kündigung unwirksam

Das Amtsgericht entschied, dass die Vermieterin nicht berechtigt war, dass Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter machte keinen vertrags­widrigen Gebrauch von der Mietwohnung und verletzt auch nicht in schwerwiegender Weise seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Das Benutzungsrecht einer Wohnung schließt auch das Recht des Mieters ein, in diesen Räumen seinen persönlichen Hobbys nachzugehen, soweit hierdurch die Belange der üblichen Mieter nicht beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall hatten die gefüllten Aquarien nicht ein derart hohes Gesamtgewicht, dass hierdurch in irgendeiner Weise der Bestand des Hauses gefährdet wäre.

Gefahr eines Wasserschadens zumutbar

Das Gericht führte weiter aus, dass auch die Gefährdung des Hauses durch einen eventuellen Wasserschaden in einem zumutbaren Rahmen gelegen habe. Derartige Aquarien haben relativ dicke Glasaußenwände, so dass ein Bruchschaden nur wenig wahrscheinlich wäre. Eine insoweit bestehende Restgefährdung ist erheblich geringer als die vom Vermieter hinzunehmende Gefährdung durch die Benutzung von Wasserleitungen, Badewanne, Waschmaschine und Spülmaschine. Zumal die Aquarien nicht an einen ständigen Wasserzulauf angeschlossen seien.

Quelle: Amtsgericht Eschweiler, ra-online (zt/WM 92, 240/rb)

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