18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15328

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Urteil09.07.1999Amtsgericht Erfurt223 C 1095/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2000, 629Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 629
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Amtsgericht Erfurt Urteil09.07.1999

Einbau von Katzenklappen in den Zimmertüren berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nissesVermieter scheitert mit Räumungs- und Herausgabeklage

Der Einbau von Katzenklappen in den Zimmertüren einer Mietwohnung, stellt eine nur unerhebliche und einmalige Pflicht­ver­letzung dar. Der Vermieter ist daher nicht dazu berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und den Mieter auf Räumung und Herausgabe zu verklagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall bauten die Mieter einer Wohnung in den Zimmertüren Katzenklappen (Größe: 16 x 16 cm) ein. Damit sollte es der Katze ermöglicht werden, von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung zu gehen, ohne dass dafür die Zimmertüren geöffnet bleiben mussten. Der Vermieter sah darin eine Eigen­tums­be­schä­digung und kündigte den Mietern fristlos. Da sich die Mieter jedoch weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob er Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand nicht

Das Amtsgericht Erfurt entschied gegen den Vermieter. Er habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB (neu: § 546 Abs. 1 BGB) gehabt, da das Mietverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden sei. Eine Kündigung gemäß § 553 BGB (neu: § 543 BGB) sei nicht in Betracht gekommen, da der möglicherweise vertragswidrige Gebrauch der Mietsache jedenfalls nicht erheblich gewesen wäre. Denn die Katzenklappe habe zu keiner Beein­träch­tigung der anderen Mieter geführt. Zudem seien keine weiteren Beein­träch­ti­gungen der Wohnung zu befürchten gewesen (vgl. BGH NJW 1993, 2528; LG Hamburg WuM 1984, 85; LG Itzehoe WuM 1989, 76 und LG Berlin Grundentscheid 1980, 660).

Fortsetzung des Mietver­hält­nisses war zumutbar

Die außer­or­dentliche Kündigung sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht nach § 554 a BGB (neu: 569 Abs. 2 BGB) wirksam gewesen. In dem Einbau eines Katzenlochs in eine Zimmertür könne nämlich keine so schwere Pflicht­ver­letzung gesehen werden, die es dem Vermieter unzumutbar mache das Mietverhältnis fortzusetzen. Es sei zwar zu berücksichtigen gewesen, dass eine Sachbe­schä­digung vorgelegen habe. Es sei den Mietern aber nicht darauf angekommen das Eigentum des Vermieters zu beschädigen, sondern ihrer Katze eine artgerechte Haltung zu ermöglichen. Darüber hinaus habe es sich um eine einmalige Pflicht­ver­letzung gehandelt, die sich nicht weiter schädigend auf die Mietsache auswirkte.

Quelle: Amtsgericht Erfurt, ra-online (vt/rb)

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