Dokument-Nr. 15328
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- WuM 2000, 629Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 629
Amtsgericht Erfurt Urteil09.07.1999
Einbau von Katzenklappen in den Zimmertüren berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung des MietverhältnissesVermieter scheitert mit Räumungs- und Herausgabeklage
Der Einbau von Katzenklappen in den Zimmertüren einer Mietwohnung, stellt eine nur unerhebliche und einmalige Pflichtverletzung dar. Der Vermieter ist daher nicht dazu berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und den Mieter auf Räumung und Herausgabe zu verklagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall bauten die Mieter einer Wohnung in den Zimmertüren Katzenklappen (Größe: 16 x 16 cm) ein. Damit sollte es der Katze ermöglicht werden, von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung zu gehen, ohne dass dafür die Zimmertüren geöffnet bleiben mussten. Der Vermieter sah darin eine Eigentumsbeschädigung und kündigte den Mietern fristlos. Da sich die Mieter jedoch weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob er Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand nicht
Das Amtsgericht Erfurt entschied gegen den Vermieter. Er habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB (neu: § 546 Abs. 1 BGB) gehabt, da das Mietverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden sei. Eine Kündigung gemäß § 553 BGB (neu: § 543 BGB) sei nicht in Betracht gekommen, da der möglicherweise vertragswidrige Gebrauch der Mietsache jedenfalls nicht erheblich gewesen wäre. Denn die Katzenklappe habe zu keiner Beeinträchtigung der anderen Mieter geführt. Zudem seien keine weiteren Beeinträchtigungen der Wohnung zu befürchten gewesen (vgl. BGH NJW 1993, 2528; LG Hamburg WuM 1984, 85; LG Itzehoe WuM 1989, 76 und LG Berlin Grundentscheid 1980, 660).
Fortsetzung des Mietverhältnisses war zumutbar
Die außerordentliche Kündigung sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht nach § 554 a BGB (neu: 569 Abs. 2 BGB) wirksam gewesen. In dem Einbau eines Katzenlochs in eine Zimmertür könne nämlich keine so schwere Pflichtverletzung gesehen werden, die es dem Vermieter unzumutbar mache das Mietverhältnis fortzusetzen. Es sei zwar zu berücksichtigen gewesen, dass eine Sachbeschädigung vorgelegen habe. Es sei den Mietern aber nicht darauf angekommen das Eigentum des Vermieters zu beschädigen, sondern ihrer Katze eine artgerechte Haltung zu ermöglichen. Darüber hinaus habe es sich um eine einmalige Pflichtverletzung gehandelt, die sich nicht weiter schädigend auf die Mietsache auswirkte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Amtsgericht Erfurt, ra-online (vt/rb)
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