21.11.2024
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Dokument-Nr. 23192

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Amtsgericht Düsseldorf Urteil14.08.2015

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Nicht­be­för­derung wegen Erkrankung eines Flugbegleiters und damit einhergehender Reduzierung der PassagierzahlFlugge­sell­schaft kann sich nicht auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Wird ein Fluggast nicht befördert, weil wegen der Erkrankung eines Flugbegleiters aus Sicher­heits­gründen die Anzahl der Passagiere auf dem Flug reduziert werden musste, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (Flugga­st­rechteVO) zu. Die Flugge­sell­schaft kann sich in diesem Fall nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Flugga­st­rechteVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen eines Tages im Juli 2014 wollte ein Ehepaar auf Urlaubsreise von Hurghada, Ägypten, zurück nach Düsseldorf fliegen. Jedoch wurde ihnen im Bus, der sie vom Hotel zum Flughafen bringen sollte, mitgeteilt, dass der Flug für sie nicht stattfinden könne. Hintergrund dessen war, dass ein Flugbegleiter schwer erkrankt war. Aufgrund von Sicher­heits­vor­schriften musste daher die Anzahl der Fluggäste reduziert werden. Davon war das Ehepaar betroffen. Ein Ersatzflug brachte das Paar schließlich in der Nacht zurück nach Hause, wo es erst in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages ankam. Aufgrund des Vorfalls verklagte der Ehemann die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Nicht­be­för­derung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe nach Art. 7 Flugga­st­rechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden.

Vorliegen einer Nicht­be­för­derung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Flugga­st­rechteVO vorgelegen. Dem habe nicht entge­gen­ge­standen, dass sich der Kläger und seine Ehefrau nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen eingefunden haben. Denn es habe sich um eine vorzeitige Beför­de­rungs­ver­wei­gerung vor dem Transfer zum Flughafen gehandelt. In diesem Fall sei ein Erscheinen des Fluggastes am Flugsteig nicht erforderlich. Denn dies würde eine sinnlose, unter Umständen mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes darstellen (vgl. BGH. Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 -).

Keine Rechtfertigung der Nicht­be­för­derung aufgrund Begrenzung der Passagierzahl

Die Begrenzung der Passagierzahl wegen zu weniger Flugbegleiter habe die Nicht­be­för­derung nicht im Sinne von Art. 2 j) Flugga­st­rechteVO gerechtfertigt, so das Amtsgericht weiter. Das Berufen auf Sicher­heits­gründe sei der Flugge­sell­schaft verwehrt gewesen. Denn das Sicher­heits­risiko müsse im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Fluggast stehen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr haben Gründe außerhalb des Fluggastes vorgelegen. Diese genügen aber nicht.

Kein Berufen auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand

Die Flugge­sell­schaft habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts zudem nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Flugga­st­rechteVO stützen können. Denn zum einen sei die Vorschrift nicht auf den Fall der Nicht­be­för­derung anwendbar. Zum anderen liege in der Erkrankung eines Crew-Mitgliedes und der damit einhergehenden Reduzierung der Passagierzahl aufgrund von Sicher­heits­vor­schriften ohnehin kein außer­ge­wöhn­licher Umstand. Die Erkrankung eines Mitarbeiters stelle einen Umstand dar, der sich jederzeit ereignen könne und Risiko eines jeden Arbeitgebers sei. Dass ein Crew-Mitglied erkranke und die ihm übertragenen Aufgaben nicht wahrnehmen könne, sei daher allein der betrieblichen Sphäre der Flugge­sell­schaft zuzurechnen (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.2012 - 7 S 250/11 -).

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2016, 196/rb)

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