Dokument-Nr. 23192
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- RRa 2016, 196Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 196
Amtsgericht Düsseldorf Urteil14.08.2015
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Nichtbeförderung wegen Erkrankung eines Flugbegleiters und damit einhergehender Reduzierung der PassagierzahlFluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Wird ein Fluggast nicht befördert, weil wegen der Erkrankung eines Flugbegleiters aus Sicherheitsgründen die Anzahl der Passagiere auf dem Flug reduziert werden musste, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu. Die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen eines Tages im Juli 2014 wollte ein Ehepaar auf Urlaubsreise von Hurghada, Ägypten, zurück nach Düsseldorf fliegen. Jedoch wurde ihnen im Bus, der sie vom Hotel zum Flughafen bringen sollte, mitgeteilt, dass der Flug für sie nicht stattfinden könne. Hintergrund dessen war, dass ein Flugbegleiter schwer erkrankt war. Aufgrund von Sicherheitsvorschriften musste daher die Anzahl der Fluggäste reduziert werden. Davon war das Ehepaar betroffen. Ein Ersatzflug brachte das Paar schließlich in der Nacht zurück nach Hause, wo es erst in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages ankam. Aufgrund des Vorfalls verklagte der Ehemann die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung.
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe nach Art. 7 FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden.
Vorliegen einer Nichtbeförderung
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 FluggastrechteVO vorgelegen. Dem habe nicht entgegengestanden, dass sich der Kläger und seine Ehefrau nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen eingefunden haben. Denn es habe sich um eine vorzeitige Beförderungsverweigerung vor dem Transfer zum Flughafen gehandelt. In diesem Fall sei ein Erscheinen des Fluggastes am Flugsteig nicht erforderlich. Denn dies würde eine sinnlose, unter Umständen mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes darstellen (vgl. BGH. Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 -).
Keine Rechtfertigung der Nichtbeförderung aufgrund Begrenzung der Passagierzahl
Die Begrenzung der Passagierzahl wegen zu weniger Flugbegleiter habe die Nichtbeförderung nicht im Sinne von Art. 2 j) FluggastrechteVO gerechtfertigt, so das Amtsgericht weiter. Das Berufen auf Sicherheitsgründe sei der Fluggesellschaft verwehrt gewesen. Denn das Sicherheitsrisiko müsse im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Fluggast stehen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr haben Gründe außerhalb des Fluggastes vorgelegen. Diese genügen aber nicht.
Kein Berufen auf außergewöhnlichen Umstand
Die Fluggesellschaft habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts zudem nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO stützen können. Denn zum einen sei die Vorschrift nicht auf den Fall der Nichtbeförderung anwendbar. Zum anderen liege in der Erkrankung eines Crew-Mitgliedes und der damit einhergehenden Reduzierung der Passagierzahl aufgrund von Sicherheitsvorschriften ohnehin kein außergewöhnlicher Umstand. Die Erkrankung eines Mitarbeiters stelle einen Umstand dar, der sich jederzeit ereignen könne und Risiko eines jeden Arbeitgebers sei. Dass ein Crew-Mitglied erkranke und die ihm übertragenen Aufgaben nicht wahrnehmen könne, sei daher allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.2012 - 7 S 250/11 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2016, 196/rb)
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