21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15652

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Amtsgericht Düsseldorf Urteil11.04.1983

Vermieter darf nicht Firma zur Reinigung des Treppenhauses auf Kosten der Mieter beauftragenKeine einseitige Änderung der in der Hausordnung geregelten Reini­gungs­pflicht des Mieters durch Vermieter

Der Vermieter kann die durch eine Hausordnung geregelte Pflicht der Mieter zur Reinigung des Treppenhauses nicht einseitig ändern. Beauftragt er also eigenmächtig eine Firma mit der Reinigung, so bleibt er auf den Kosten sitzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall regelte eine mietver­tragliche Hausordnung, dass die Mieter regelmäßig das Treppenhaus sowie die gemeinsam benutzen Toiletten gründlich reinigen sollen. Der Vermieter war jedoch der Meinung, dass die Reini­gungs­a­r­beiten durch die Mieter nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Er beauftrage daher eine Firma mit der Durchführung der Reinigung. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von den Mietern ersetzt. Eine Mieterin weigerte sich jedoch, woraufhin der Vermieter Klage erhob.

Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten bestand nicht

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Dem Vermieter habe kein Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten zugestanden. Denn durch die Hausordnung sei die Mieterin lediglich zu Reini­gungs­a­r­beiten verpflichtet gewesen. Eine Pflicht zur anteiligen Zahlung der Reini­gungs­kosten habe nicht bestanden.

Einseitige Änderung der Hausordnung durch Vermieter nicht möglich

Der Vermieter sei aus Sicht des Gerichts nicht berechtigt dazu gewesen, die durch die Hausordnung geregelte Reini­gungs­pflicht eigenmächtig zu ändern. Dies könne allenfalls der Mieter erzwingen, wenn ihm die Pflicht zur Reinigung nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall sei er auch dazu verpflichtet die Reini­gungs­kosten zu zahlen. Der Vermieter hingegen dürfe eine Änderung der Hausordnung nicht vornehmen. Dazu sei eine Einigung mit den Mietern notwendig.

Ungerecht­fertigte Bereicherung der Mieterin lag nicht vor

Der Anspruch habe sich auch nicht aus § 812 BGB wegen einer ungerecht­fer­tigten Bereicherung der Mieterin ergeben, so das Amtsgericht weiter. Die Mieterin sei zwar durch die von der Firma vorgenommenen Reini­gungs­a­r­beiten arbeitsmäßig entlastet gewesen. Dennoch habe keine zu erstattende Bereicherung vorgelegen. Vielmehr habe eine aufgedrängte Bereicherung vorgelegen, die nicht zu ersetzen sei.

Mieter haften allenfalls wegen Verzugs

Der Erstat­tungs­an­spruch habe sich nach Auffassung des Gerichts allenfalls aus § 286 BGB ergeben können. Danach bestehe ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, wenn die Mieterin ihrer Reini­gungs­pflicht nicht nachgekommen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1986, 306/rb)

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