23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15117

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Urteil15.11.2012Amtsgericht Bremen9 C 346/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 101Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 101
  • MietRB 2013, 35Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 35
  • NJW-RR 2013, 78Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 78
  • WuM 2012, 669Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 669
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bremen Urteil15.11.2012

Fehlende Treppen­haus­rei­nigung durch Mieter berechtigt Vermieter zur Beauftragung einer Reinigungsfirma auf Kosten des MietersVorherige Fristsetzung nicht erforderlich

Kommt ein Mieter seiner monatlichen Pflicht zur Treppen­haus­rei­nigung am Monatsanfang nicht nach, so kann der Vermieter ohne vorherige Fristsetzung auf Kosten des Mieters eine Reinigungsfirma beauftragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verpflichtete die in dem Mietvertrag einbezogene Hausordnung die Mieter eines Mehrfa­mi­li­en­hauses zur monatlichen Reinigung des Treppenhauses. Dieser Pflicht kam ein Mieter im Februar 2012 nicht nach. Daraufhin beauftrage die Vermieterin eine Reinigungsfirma mit dem Putzen. Die Kosten dafür verlangte er vom Mieter ersetzt. Da dieser sich weigerte zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten bestand

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Diese habe ein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gegen den Mieter gemäß §§ 535, 280 BGB zugestanden. Der Mieter habe entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die Reinigung bis spätestens zum 3. Werktag des Monats geschuldet.

Reinigung war im Voraus geschuldet

Soweit nichts anderes vereinbart werde, sei nach Auffassung des Amtsgerichts ein turnusmäßiger Putzplan im Zweifel dahingehend zu verstehen, dass die Reinigung zum Voraus und nicht erst zum Monatsende geschuldet wird. Denn auch die Bruttomiete sei vorliegend im Voraus zu entrichten gewesen. Zudem habe es im Interesse aller Mieter gelegen, bei Aufnahme des Putzplans sogleich zu Monatsanfang die Reinigung durchzuführen und dies auch so beizubehalten. Denn sonst hätten die Mieter im ersten Monat bereits ein dreckiges Treppenhaus zu beklagen gehabt.

Schließlich sei es dem Mieter auch regelmäßig möglich seinen Putzpflichten innerhalb von drei Werktagen, notfalls in den Feier­abend­s­tunden, nachzukommen.

Fristsetzung war nicht erforderlich

Weiterhin sei keine Fristsetzung erforderlich gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn alle Mieter haben ein regelmäßig und zeitnah gereinigtes Treppenhaus erwarten dürfen. Es sei außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass eine unpünktliche Einhaltung des Putzplans, zu Beschwerden oder sogar Mietminderungen anderer Mieter hätte führen können.

Anspruch bestand ebenfalls wegen einer Geschäfts­führung ohne Auftrag

Schließlich führte das Amtsgericht aus, dass sich der Erstat­tungs­an­spruch ebenfalls aus einer Geschäfts­führung ohne Auftrag ergeben habe (vgl. §§ 677, 683 BGB). Denn die Vermieterin habe ein dem Mieter obliegendes Geschäft ausführen lassen.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2012, 669/rb)

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