Dokument-Nr. 8280
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- WuM 2007, 190Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 190
Amtsgericht Borken Urteil03.02.2006
Vermieter kann im Mietvertrag Reinigungsplan aufstellenGericht verurteilt Mieter zur Durchführung der Reinigungsarbeiten
In einem Wohnraummietvertrag für ein Mehrfamilienhaus kann wirksam vereinbart werden, dass die Reinigung des Treppenhauses und der gemeinsamen Kellerräume von den Mietern im Wechsel auszuführen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Borken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer einer Wohnanlage per Mietvertrag einen Reinigungsplan aufgestellt. Darin hieß es:
"Reinigung der Treppen und des Hausflures
Der Mieter übernimmt die Verpflichtung, die Treppenhausreinigung von seinem Podest abwärts bis zum nächsten Podest - im Erdgeschoss des Hausflures - kostenlos und ohne Anspruch auf Mietminderung durchzuführen. Von dieser Verpflichtung ist er nur dann und solange entbunden, soweit ein Hauswart zur Verfügung steht. Die Erfüllung dieser Pflichten trifft den Mieter auch dann, wenn der Hauswart durch Urlaub oder Krankheit seinen Dienst nicht ausübt oder sich im Streik befindet."
Ferner hieß es u. a. "Die für die gemeinsame Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume werden im Wechsel gereinigt …"
Vermieter klagte auf Durchführung der Reinigungsarbeiten
Weil der Mieter seinen Reinigungspflichten nicht nachkam, verklagte ihn der Vermieter vor dem Amtsgericht Borken und erhielt Recht.
Das Gericht verurteilte den Mieter zur Reinigung des Treppenhauses, der Hausflure und den Kellerräumen, die zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung stehen, so wie es im Mietvertrag geregelt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2009
Quelle: ra-online (pt)
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