21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18040

Drucken
Urteil30.01.1997Amtsgericht Frankfurt an der Oder2.2 C 1295/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1997, 493Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1997, Seite: 493
  • WuM 1997, 432Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 432
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt an der Oder Urteil30.01.1997

Vermieter darf Haus­reinigungs­pflicht der Mieter nicht einseitig ändernKein Anspruch des Vermieters auf Ersatz von Reini­gungs­kosten durch Beauftragung einer Firma

Sind die Mieter verpflichtet das Treppenhaus und den Hausflur zu reinigen, so darf der Vermieter diese Pflicht nicht einseitig ändern. Beauftragt er daher eine Firma mit der Reinigung, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte die Vermieterin mehrerer Wohnungen eine Firma mit der Reinigung des Treppenhauses und des Hausflurs. Die dadurch entstandenen Kosten legte sie über die Betriebskosten auf die Mieter um. Ihrer Meinung nach musste eine Reinigungsfirma beauftragt werden, da andernfalls eine ordnungsgemäße Reinigung nicht habe gewährleistest werden können. So habe nur etwa die Hälfte der Mietverträge eine Reini­gungs­pflicht der Mieter beinhaltet. Die Mieter sahen dies jedoch anders und weigerten sich die Reinigungskosten zu zahlen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten

Das Amtsgericht Frankfurt/Oder entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten zugestanden. In der Umlegung der Reini­gungs­kosten auf die Betriebskosten habe sich die Reini­gungs­pflicht der Mieter in eine Zahlungspflicht geändert. Dies habe eine unzulässige einseitige Vertrag­s­än­derung dargestellt. Solange die Mieter ihrer Reini­gungs­pflicht nachkommen, stehe einem Vermieter kein Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung einer Reinigungsfirma entstandenen Kosten zu.

Befürchtung über fehlerhafte Reinigung unbeachtlich

Soweit die Vermieterin befürchtete die Reinigung könne wegen der unterschiedlich ausgestalteten Mietverträge nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn dies sei allein in den Verant­wor­tungs­bereich der Vermieterin gefallen. Es sei unbillig gewesen die bestehenden Verwal­tungs­probleme auf Kosten der vertragstreuen, ihrer Reini­gungs­pflicht nachkommenden Mieter lösen zu wollen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt/Oder, ra-online (zt/WuM 1997, 432/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18040

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI