18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18040

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Urteil30.01.1997Amtsgericht Frankfurt an der Oder2.2 C 1295/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1997, 493Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1997, Seite: 493
  • WuM 1997, 432Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 432
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt an der Oder Urteil30.01.1997

Vermieter darf Haus­reinigungs­pflicht der Mieter nicht einseitig ändernKein Anspruch des Vermieters auf Ersatz von Reini­gungs­kosten durch Beauftragung einer Firma

Sind die Mieter verpflichtet das Treppenhaus und den Hausflur zu reinigen, so darf der Vermieter diese Pflicht nicht einseitig ändern. Beauftragt er daher eine Firma mit der Reinigung, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte die Vermieterin mehrerer Wohnungen eine Firma mit der Reinigung des Treppenhauses und des Hausflurs. Die dadurch entstandenen Kosten legte sie über die Betriebskosten auf die Mieter um. Ihrer Meinung nach musste eine Reinigungsfirma beauftragt werden, da andernfalls eine ordnungsgemäße Reinigung nicht habe gewährleistest werden können. So habe nur etwa die Hälfte der Mietverträge eine Reini­gungs­pflicht der Mieter beinhaltet. Die Mieter sahen dies jedoch anders und weigerten sich die Reinigungskosten zu zahlen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten

Das Amtsgericht Frankfurt/Oder entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten zugestanden. In der Umlegung der Reini­gungs­kosten auf die Betriebskosten habe sich die Reini­gungs­pflicht der Mieter in eine Zahlungspflicht geändert. Dies habe eine unzulässige einseitige Vertrag­s­än­derung dargestellt. Solange die Mieter ihrer Reini­gungs­pflicht nachkommen, stehe einem Vermieter kein Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung einer Reinigungsfirma entstandenen Kosten zu.

Befürchtung über fehlerhafte Reinigung unbeachtlich

Soweit die Vermieterin befürchtete die Reinigung könne wegen der unterschiedlich ausgestalteten Mietverträge nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn dies sei allein in den Verant­wor­tungs­bereich der Vermieterin gefallen. Es sei unbillig gewesen die bestehenden Verwal­tungs­probleme auf Kosten der vertragstreuen, ihrer Reini­gungs­pflicht nachkommenden Mieter lösen zu wollen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt/Oder, ra-online (zt/WuM 1997, 432/rb)

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