Dokument-Nr. 18040
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- GE 1997, 493Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1997, Seite: 493
- WuM 1997, 432Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 432
Amtsgericht Frankfurt an der Oder Urteil30.01.1997
Vermieter darf Hausreinigungspflicht der Mieter nicht einseitig ändernKein Anspruch des Vermieters auf Ersatz von Reinigungskosten durch Beauftragung einer Firma
Sind die Mieter verpflichtet das Treppenhaus und den Hausflur zu reinigen, so darf der Vermieter diese Pflicht nicht einseitig ändern. Beauftragt er daher eine Firma mit der Reinigung, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte die Vermieterin mehrerer Wohnungen eine Firma mit der Reinigung des Treppenhauses und des Hausflurs. Die dadurch entstandenen Kosten legte sie über die Betriebskosten auf die Mieter um. Ihrer Meinung nach musste eine Reinigungsfirma beauftragt werden, da andernfalls eine ordnungsgemäße Reinigung nicht habe gewährleistest werden können. So habe nur etwa die Hälfte der Mietverträge eine Reinigungspflicht der Mieter beinhaltet. Die Mieter sahen dies jedoch anders und weigerten sich die Reinigungskosten zu zahlen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zugestanden. In der Umlegung der Reinigungskosten auf die Betriebskosten habe sich die Reinigungspflicht der Mieter in eine Zahlungspflicht geändert. Dies habe eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dargestellt. Solange die Mieter ihrer Reinigungspflicht nachkommen, stehe einem Vermieter kein Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung einer Reinigungsfirma entstandenen Kosten zu.
Befürchtung über fehlerhafte Reinigung unbeachtlich
Soweit die Vermieterin befürchtete die Reinigung könne wegen der unterschiedlich ausgestalteten Mietverträge nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn dies sei allein in den Verantwortungsbereich der Vermieterin gefallen. Es sei unbillig gewesen die bestehenden Verwaltungsprobleme auf Kosten der vertragstreuen, ihrer Reinigungspflicht nachkommenden Mieter lösen zu wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt/Oder, ra-online (zt/WuM 1997, 432/rb)
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