Dokument-Nr. 17849
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- ZMR 1956, 332Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1956, Seite: 332
Amtsgericht Düsseldorf Urteil28.04.1956
Heizperiode geht von Oktober bis AprilVerringerte Heizleistung rechtfertigt Mietminderung von 20 %
Kommt es während der Heizperiode zu einer verringerten Heizleistung, so kann der Mieter einer Wohnung seine Miete um 20 % mindern. Dabei geht die Heizperiode im Gebiet der Stadt Düsseldorf von Oktober bis April. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Mieter einer Wohnung seine Miete mindern, weil die Sammelheizung eine verringerte Heizleistung erbrachte. Da der Vermieter damit nicht einverstanden war, landete der Fall vor Gericht.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete aufgrund der verringerten Sammelheizung um 20 % mindern dürfen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass im Gebiet der Stadt Düsseldorf als Heizungsperiode die sieben Monate von Oktober bis April gelten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/ZMR 1956, 332/rb)
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