Dokument-Nr. 17950
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- MDR 1955, 293Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1955, Seite: 293
- ZMR 1955, 233Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1955, Seite: 233
Landgericht Düsseldorf Urteil08.04.1954
Wintermonate im Rheinland: Heizperiode von Oktober bis AprilKein Anspruch des Mieters auf funktionierende Heizung im September und Mai
Der Vermieter ist grundsätzlich nur in den Wintermonaten von Oktober bis April verpflichtet die Heizung in Betrieb zu halten. In den Übergangsmonaten September und Mai besteht kein Anspruch des Mieters auf eine funktionierende Heizung. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich ein Mieter mit seinem Vermieter darüber, ob dieser auch in den Monaten September und Mai verpflichtet war, die Zentralheizung in Gang zu halten.
Pflicht zur Heizmöglichkeit in den Wintermonaten von Oktober bis April
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Vermieter grundsätzlich nur in den Wintermonaten für die Möglichkeit einer Beheizung sorgen müsse. Dabei umfassen die Wintermonate jedenfalls im Rheinland die Monate von Oktober bis April.
Kein Anspruch des Mieters auf Heizung in Übergangsmonaten
Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass auch in den Übergangsmonaten September und Mai niedrige Temperaturen auftreten können. Dies begründe aber kein Anspruch des Mieters auf die Möglichkeit einer Beheizung. Vielmehr müsse sich der Mieter in dieser Zeit selbst um eine Beheizung kümmern, etwa durch elektrische Heizgeräte. Alternativ könne er mit seinem Vermieter die Möglichkeit einer Beheizung auch außerhalb der Heizperiode vereinbaren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1955, 293/rb)
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