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Dokument-Nr. 17950

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Urteil08.04.1954Landgericht Düsseldorf7 S 624/53
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1955, 293Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1955, Seite: 293
  • ZMR 1955, 233Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1955, Seite: 233
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil08.04.1954

Wintermonate im Rheinland: Heizperiode von Oktober bis AprilKein Anspruch des Mieters auf funktionierende Heizung im September und Mai

Der Vermieter ist grundsätzlich nur in den Wintermonaten von Oktober bis April verpflichtet die Heizung in Betrieb zu halten. In den Überg­angs­monaten September und Mai besteht kein Anspruch des Mieters auf eine funktionierende Heizung. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich ein Mieter mit seinem Vermieter darüber, ob dieser auch in den Monaten September und Mai verpflichtet war, die Zentralheizung in Gang zu halten.

Pflicht zur Heizmöglichkeit in den Wintermonaten von Oktober bis April

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Vermieter grundsätzlich nur in den Wintermonaten für die Möglichkeit einer Beheizung sorgen müsse. Dabei umfassen die Wintermonate jedenfalls im Rheinland die Monate von Oktober bis April.

Kein Anspruch des Mieters auf Heizung in Überg­angs­monaten

Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass auch in den Überg­angs­monaten September und Mai niedrige Temperaturen auftreten können. Dies begründe aber kein Anspruch des Mieters auf die Möglichkeit einer Beheizung. Vielmehr müsse sich der Mieter in dieser Zeit selbst um eine Beheizung kümmern, etwa durch elektrische Heizgeräte. Alternativ könne er mit seinem Vermieter die Möglichkeit einer Beheizung auch außerhalb der Heizperiode vereinbaren.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1955, 293/rb)

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