21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21592

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Urteil16.06.2015Amtsgericht Bremen9 C 447/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 546Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 546
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Amtsgericht Bremen Urteil16.06.2015

Baubedingte Ursachen einer Schimmelbildung müssen nicht durch übermäßige Maßnahmen des Mieters ausgeglichen werdenKeine Pflicht des Mieters Wohnung über 18° C zu beheizen oder mehr als ein- bis zweimal täglich stoßzulüften

Beruht die Schimmelbildung in einer Mietwohnung auf baubedingte Ursachen, so ist der Mieter nicht verpflichtet, übermäßige Maßnahmen zur Vermeidung eines Schimmelbefalls zu ergreifen. Er ist insbesondere nicht verpflichtet die Wohnung auf über 18°C zu beheizen oder mehr als ein- bis zweimal täglich stoßzulüften. Zudem darf ein Mieter seine Möbel grundsätzlich bis an die Wand stellen. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung minderte seine Miete um 30 %, da es in der Wohnung zu einem Schimmelbefall kam. Zudem forderte der Mieter seinen Vermieter zur Mangel­be­sei­tigung auf. Dieser erkannte zum einen das Minderungsrecht nicht an. Zum anderen verweigerte er eine Mangel­be­sei­tigung. Der Vermieter verwies auf ein Privatgutachten, wonach die Schimmelbildung auf einem unzureichenden Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters sowie auf zu dicht an die Wände gestellten Möbeln beruht habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Mangel­haf­tigkeit der Wohnung aufgrund Schimmelbildung

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe zunächst gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung zugestanden. Denn aufgrund der Schimmelbildung sei die Wohnung mangelhaft im Sinne des § 536 BGB gewesen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Schim­mel­pilz­befall nicht allein auf einem unzureichenden Heiz- und Lüftungs­ver­halten des Mieters beruht habe. Vielmehr sei die erhöhte Feuchtigkeit in der Wohnung überwiegend auf bauseitige Ursachen zurückzuführen gewesen.

Keine Pflicht zu übermäßigen Maßnahmen zur Vermeidung eines Schim­mel­pilz­befalls

Zwar hätte die Schimmelbildung vermieden werden können, so das Amtsgericht weiter. Der Mieter müsse aber keine übermäßigen Maßnahmen zur Vermeidung eines Schim­mel­pilz­befalls ergreifen, der baubedingte Ursachen habe. Der Mieter sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung über 18° C zu beheizen oder mehr als ein- bis zweimal täglich stoßzulüften. Zudem habe er seine Möbel grundsätzlich bis an die Wand stellen dürfen.

Minderungsquote von 30 %

Das Amtsgericht hielt darüber hinaus die Minderungsquote von 30 % für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2015, 546/rb)

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