Dokument-Nr. 18543
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- NJW 2014, 1120Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1120
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Amtsgericht Bremen Urteil24.10.2013
Katze als Fundtier: Für Gemeinde tätiges Tierheim hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen TierhalterEintreibung der Kosten durch Gemeinde
Wird eine gefundene Katze in einem Tierheim abgegeben, so steht dem Tierheim dann kein Anspruch auf Erstattung der durch die Pflege entstandenen Kosten gegen den Tierhalter zu, wenn das Tierheim als Verwaltungshelfer für die Gemeinde tätig ist. Vielmehr obliegt es der Gemeinde die entstandenen Kosten einzutreiben. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 brachte eine Frau eine von ihr gefundene Katze in ein Tierheim. Das Tierheim war aufgrund eines mit der Gemeinde geschlossenen Fundtiervertrags dazu verpflichtet, herrenlose oder gefundene Tiere aufzunehmen und zu pflegen. Drei Tage später konnte der Halterin der Katze ihr Tier übergeben werden. Nachfolgend verlangte das Tierheim die durch die Pflege der Katze entstandenen Kosten in Höhe von ca. 238 Euro von der Tierhalterin ersetzt. Da sich diese jedoch weigerte, erhob das Tierheim Klage.
Tierheim war als Verwaltungshelfer tätig
Das Amtsgericht Bremen führte zum Fall aus, dass zunächst die Finderin zur Verwahrung und Pflege der Katze verpflichtet war. Sie sei jedoch nach § 967 BGB berechtigt gewesen, das Fundtier der zuständigen Behörde zu übergeben. Dies sei hier die Gemeinde gewesen. Diese wiederum habe für die Verwahrung der Fundtiere Dritte einschalten können, was durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem Tierheim auch geschehen ist. Das Tierheim sei aufgrund dessen als Verwaltungshelfer für die Gemeinde tätig geworden.
Kein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten
Da das Tierheim als Verwaltungshelfer tätig geworden sei, so das Amtsgericht weiter, habe ihm kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten zugestanden. Denn ein Verwaltungshelfer könne bei ihm entstandene Kosten nicht selbst eintreiben. Dafür sei vielmehr die Gemeinde mittels eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheids zuständig gewesen. Bei dem Tierheim habe es sich nach Überzeugung des Gerichts um ein "ausgelagertes Fundbüro" speziell für Tiere gehandelt. Es habe sich wegen der entstandenen Kosten an die Gemeinde wenden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW 2014, 1120/rb)
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