Dokument-Nr. 15253
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.02.2013
Tierschutzverein kann vom Land nicht Erstattung von Pflege- und sonstigen Kosten für ausgesetzten Hund verlangenInformation der Polizei über Tierfund führt nicht zu privatrechtlichem Auftrags- und Verwahrungsvertrag
Ein Tierschutzverein, der einen bei der Polizei abgegebenen Hund dort abholt und vorübergehend einem vereinseigenen Tierheim unterbringt, kann vom Land nicht Ersatz von Pflege- und sonstigen Kosten verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Autofahrerin einen Hund an einer Leitplanke angebunden auf einem Autobahnparkplatz gefunden und zur nächsten Polizeiautobahnstation gebracht. Von dort war er sodann von einem Mitarbeiter des Tierschutzvereins abgeholt, tierärztlich behandelt und anschließend für 28 Tage im Tierheim untergebracht worden. Der Kläger hatte hierfür zunächst eine Rechnung über 561,75 Euro an die örtliche Verbandsgemeindeverwaltung als Fundbehörde gestellt, die sich jedoch - ebenso wie die Veterinärbehörde des Kreises - für unzuständig erklärt hatte. Danach wandte sich der Kläger an die Polizei, die indessen ebenfalls eine Zahlung ablehnte, da es sich bei dem Hund um ein Fundtier gehandelt habe und deshalb vorrangig das Fundamt in Anspruch zu nehmen sei. Die Polizei habe das Tier von der Finderin lediglich als erste Anlaufstelle angenommen und umgehend den Tierschutzverein verständigt.
Polizei hat lediglich über Fund des Hundes informiert und nicht Unterbringung des Tieres im Tierheim verlangt
Die daraufhin erhobene Klage gegen das Land als Träger der Polizeiaufgaben wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Zum einen stehe - so die Koblenzer Richter - dem Kläger kein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich wegen eines durch polizeiliche Inanspruchnahme als so genannter Nichtstörer entstandenen Schadens zu. Die Polizei habe nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Insbesondere habe sie nicht kraft ihrer polizeilichen Befugnisse von ihm verlangt, den Hund im Tierheim unterzubringen, sondern den Kläger lediglich über den Fund informiert, woraufhin ein Mitarbeiter des Vereins das Tier auf der Dienststelle abgeholt habe. Da es damit zugleich an entsprechenden übereinstimmenden Vertragserklärungen fehle, sei auch kein privatrechtlicher Auftrags- und Verwahrungsvertrag zwischen den Beteiligten zustande gekommen, auf den der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch stützen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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