23.11.2024
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Dokument-Nr. 13397

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Urteil23.04.2012Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht11 LB 267/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • KommJur 2012, 338Zeitschrift: Kommunaljurist (KommJur), Jahrgang: 2012, Seite: 338
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil23.04.2012

Stadt muss Aufwendungen für tierärztliche Versorgung eines im Stadtgebiet aufgefundenen Katers ersetzenStadt kann sich nicht darauf berufen, dass Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre

Das Nieder­säch­sische Oberverwaltungs­gericht hat die Stadt Bad Sachsa dazu verpflichtet, einem Tierarzt seine Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und anschließende Unterbringung eines verletzten, streunenden Katers zu ersetzen, da die Stadt als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bad Sachsa hat mit dem Tierschutzverein Bad Sachsa e.V. einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen, in dem sich der Tierschutz­verein verpflichtet hat, alle im Stadtgebiet von Bad Sachsa aufgefundenen Haustiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Dafür erhält der Verein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000 Euro.

Tierarzt verlangt Übernahme der Behandlungs- und Unter­brin­gungs­kosten seitens der Stadt

Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da bei dem Tierschutz­verein niemand erreichbar war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst, den an diesem Abend der Kläger versah. Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte er vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutz­vereins zu erreichen. Danach forderte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg auf, die Abholung der Katze zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unter­brin­gungs­kosten zu übernehmen. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.839,18 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, da dieser einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäfts­führung ohne Auftrag habe.

Stadt ist als Fundbehörde für Verwahrung von Fundtieren zuständig

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte sei als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder Tierschutz­vereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Verwah­rungs­pflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutz­verein übertragen. Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigen­ver­ant­wort­lichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle. Es habe auch ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung des Tieres durch den Kläger bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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