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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 13408

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Urteil14.01.1998Amtsgericht Bremen25 C 180/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1998, 3282Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 3282
  • NZM 1998, 717Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 717
  • ZMR 1998, 234Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1998, Seite: 234
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bremen Urteil14.01.1998

Flohplage berechtigt Mieter zur fristlosen Kündigung der WohnungFlohplage stellt einen Sachmangel im Sinne des § 537 BGB dar

Flöhe in der Wohnung, die sich auch durch die wiederholte Bekämpfung durch einen Kammerjäger nicht beseitigen lassen, berechtigen den Mieter das Mietverhältnis umgehend zu beenden. Darüber hinaus ist er gegenüber dem Vermieter schaden­s­er­satz­be­rechtigt für alle Kosten, die ihm bis dahin entstanden sind. Dazu zählen bis dahin gegebenenfalls entstandene Renovie­rungs­kosten der mangelhaften Wohnung und Kosten für die Suche und den Umzug in eine neue Wohnung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.

Die neue Mieterin im vorliegenden Fall führte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten verschiedene Renovie­rungs­a­r­beiten in ihrer neu angemieteten Wohnung durch. Dabei stellte das Paar schließlich fest, dass es von Flöhen gebissen worden war. Die Frau verständigte daraufhin ihren Vermieter, der sich mit der Beseitigung des Ungeziefers durch einen Kammerjäger einverstanden erklärte. Jedoch führte auch die wiederholte Behandlung durch den Schäd­lings­be­kämpfer nicht zur Beendigung der Flohplage. Die Mieterin verlangte die Rückzahlung der von ihr bis dahin geleisteten Mietzahlung als auch Schadensersatz und Ersatz für nutzlose Aufwendungen in der Wohnung. Hinzu kamen Kosten für die Suche nach einer neuen Bleibe und den anschließenden Umzug.

Vermieter muss der Mieterin sämtliche Kosten erstatten

Das Amtsgericht Bremen erklärte die Klage der Mieterin für rechtmäßig. Ihr stehe nach § 538 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines bei Abschluß des Mietvertrages vorhandenen Fehlers zu. Durch die Flohplage bestehe ein Sachmangel im Sinne des § 537 BGB. Entsprechend eines Schaden­s­er­satz­an­spruches seien der Mieterin alle Nachteile zu ersetzen, die aus dem Flohbefall der Wohnung resultierten. Die Renovie­rungs­kosten, aufgewendeten Arbeitsstunden und die Kosten für den Kammerjäger sowie der gezahlte Mietzins seien vom Vermieter zurück­zu­er­statten gewesen. Zudem könne die Klägerin die Kosten für den Makler, die durch die Suche nach einer neuen Wohnung entstanden waren, ersetzt verlangen.

Flohplage rechtfertigt die fristlose Kündigung

Die Flohplage stelle zudem einen wichtigen Kündigungsgrund dar, der zur fristlosen Kündigung berechtigte. Der Flohbefall sei zwar vom Vermieter nicht verschuldet gewesen, konnte jedoch als so bedeutsam gesehen werden, dass der Klägerin ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden konnte.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/st)

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