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Dokument-Nr. 16068

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Urteil26.02.1982Landgericht Kassel1 S 339/80
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1982, 188Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1982, Seite: 188
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ergänzende Informationen

Landgericht Kassel Urteil26.02.1982

Vermieter trifft Verpflichtung zur Erstattung von auf einem Mangel der Wohnung beruhenden KostenErstat­tungs­pflicht für durch den Mangel adäquat verursachte Kosten

Immer wieder auftretende Feuchtigkeit in einer Mietwohnung stellt einen Mangel dar. Kommt es deswegen zu einem Auszug des Mieters, so ist der Vermieter verpflichtet sämtliche Kosten zu ersetzen. Die Kosten müssen lediglich durch den Mangel adäquat verursacht worden sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Fall zog eine Mieterin aus ihrer Mietwohnung aus, da in den Wintermonaten immer wieder Feuchtigkeit auftrat. Dies konnte der Vermieter selbst durch Repara­tu­r­a­r­beiten nicht verhindern. Die Mieterin verlangte Ersatz, der durch den Umzug entstandenen Kosten. Der Vermieter weigerte sich dem nachzukommen. Er meinte, er habe die Kosten für den Umzug nicht ersetzen müssen, da er der Mieterin vor ihrem Auszug bereits gekündigt hatte. Außerdem fehle eine Kündigung der Mieterin. Die Mieterin sah sich durch die Weigerung gezwungen Klage zu erheben.

Koste­n­er­stat­tungs­pflicht des Vermieters bestand

Das Landgericht Kassel stellte fest, dass ein Mieter gemäß § 538 Abs. 1 BGB (neu: § 536 a Abs. 1 BGB) Ersatz der mit dem Aus- bzw. Umzug verbundenen Kosten verlangen könne, wenn der Auszug infolge der Feuch­tig­keits­bildung in der Mietwohnung erfolgt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Kündigung des Vermieters angesichts der Feuchtigkeit unwirksam

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Kündigung des Vermieters unwirksam war. Denn wer gesund­heits­ge­fährdende Räume vermietet, könne sich nicht unter Berufung auf diesen Zustand vom Mietvertrag lösen.

Fehlende Kündigung der Mieterin unerheblich

Zudem sei es nicht darauf angekommen, so das Landgericht, ob die Mieterin selbst eine Kündigung erklärte. Entscheidend sei allein, ob das Mietverhältnis wegen des Mangels an der Mietsache aufgelöst wurde und deshalb die Umzugskosten entstanden sind.

Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1982, 188/rb)

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