Landgericht Kassel Urteil26.02.1982
Vermieter trifft Verpflichtung zur Erstattung von auf einem Mangel der Wohnung beruhenden KostenErstattungspflicht für durch den Mangel adäquat verursachte Kosten
Immer wieder auftretende Feuchtigkeit in einer Mietwohnung stellt einen Mangel dar. Kommt es deswegen zu einem Auszug des Mieters, so ist der Vermieter verpflichtet sämtliche Kosten zu ersetzen. Die Kosten müssen lediglich durch den Mangel adäquat verursacht worden sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.
Im zugrunde liegenden Fall zog eine Mieterin aus ihrer Mietwohnung aus, da in den Wintermonaten immer wieder Feuchtigkeit auftrat. Dies konnte der Vermieter selbst durch Reparaturarbeiten nicht verhindern. Die Mieterin verlangte Ersatz, der durch den Umzug entstandenen Kosten. Der Vermieter weigerte sich dem nachzukommen. Er meinte, er habe die Kosten für den Umzug nicht ersetzen müssen, da er der Mieterin vor ihrem Auszug bereits gekündigt hatte. Außerdem fehle eine Kündigung der Mieterin. Die Mieterin sah sich durch die Weigerung gezwungen Klage zu erheben.
Kostenerstattungspflicht des Vermieters bestand
Das Landgericht Kassel stellte fest, dass ein Mieter gemäß § 538 Abs. 1 BGB (neu: § 536 a Abs. 1 BGB) Ersatz der mit dem Aus- bzw. Umzug verbundenen Kosten verlangen könne, wenn der Auszug infolge der Feuchtigkeitsbildung in der Mietwohnung erfolgt. Dies sei hier der Fall gewesen.
Kündigung des Vermieters angesichts der Feuchtigkeit unwirksam
Das Landgericht führte weiter aus, dass die Kündigung des Vermieters unwirksam war. Denn wer gesundheitsgefährdende Räume vermietet, könne sich nicht unter Berufung auf diesen Zustand vom Mietvertrag lösen.
Fehlende Kündigung der Mieterin unerheblich
Zudem sei es nicht darauf angekommen, so das Landgericht, ob die Mieterin selbst eine Kündigung erklärte. Entscheidend sei allein, ob das Mietverhältnis wegen des Mangels an der Mietsache aufgelöst wurde und deshalb die Umzugskosten entstanden sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1982, 188/rb)