Dokument-Nr. 16469
Permalink https://urteile.news/
- WuM 1990, 497Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 497
- Mieter hat Zigarettenrauch von der Terrasse einer Gaststätte hinzunehmenLandgericht Berlin, Urteil15.07.2005, 65 S 408/04
- Mietminderung von 40 % bei Lärmbelästigung durch zwei GaststättenLandgericht Berlin, Urteil05.08.2002, 67 S 342/01
- Lärm durch Imbissbude und Pub berechtigt zur MietminderungAmtsgericht Rheine, Urteil30.10.1984, 14 C 420/84
Amtsgericht Bonn Urteil19.07.1990
Lärmbelästigung durch Disconacht und Livemusik in einer Gaststätte rechtfertigt Mietminderung von 15 %Lärmschutzwerte wurden erheblich überschritten
Gehen von einer Gaststätte aufgrund einer Disconacht und Livemusik eine solche Lärmbelästigung aus, dass die zulässigen Grenzwerte erheblich überschritten werden, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 15 %. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da von einer wöchentlich veranstalteten Disconacht in der Gaststätte des Hauses eine erhebliche Geräuschbelästigung ausging. Zudem wurde zweimal wöchentlich Livemusik gespielt, was ebenfalls mit einer starken Lärmbelästigung verbunden war. Teilweise dauerte der Lärm bis 3 Uhr in der Nacht an. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an, da die Mieter bei Einzug in die Wohnung Kenntnis von der Gaststätte hatten. Er klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Vermieter. Aufgrund der erheblichen Geräuschbelästigungen durch die Gaststätte, die die zulässigen Grenzwerte von 40 dB (A) vor 22 Uhr und 30 dB (A) nach 22 Uhr erheblich überschritten hat, habe den Mietern ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die Mieter seien in der ordnungsgemäßen Nutzung der Mietsache gehindert gewesen.
Kenntnis von Gaststätte unerheblich
Des Weiteren sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass die Mieter bei Einzug in die Wohnung Kenntnis von der Gaststätte hatten. Daraus lasse sich nämlich nicht der Schluss ziehen, sie haben auch Kenntnis davon gehabt, dass die Gaststätte die ordnungsbehördlich vorgeschriebenen Lärmschutzwerte überschreite. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass der Vermieter trotz bestehender Gaststätte im Haus verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten.
Minderungsquote von 15 % angemessen
Ausgehend von den sechs beeinträchtigten Nächten pro Monat und der Art und Weise der Geräuschbelästigung hielt das Gericht eine Minderungsquote von 15 % für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 1990, 497/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16469
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.