21.11.2024
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Amtsgericht Bonn Urteil19.07.1990

Lärmbelästigung durch Disconacht und Livemusik in einer Gaststätte rechtfertigt Mietminderung von 15 %Lärmschutzwerte wurden erheblich überschritten

Gehen von einer Gaststätte aufgrund einer Disconacht und Livemusik eine solche Lärmbelästigung aus, dass die zulässigen Grenzwerte erheblich überschritten werden, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 15 %. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da von einer wöchentlich veranstalteten Disconacht in der Gaststätte des Hauses eine erhebliche Geräuschbelästigung ausging. Zudem wurde zweimal wöchentlich Livemusik gespielt, was ebenfalls mit einer starken Lärmbelästigung verbunden war. Teilweise dauerte der Lärm bis 3 Uhr in der Nacht an. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an, da die Mieter bei Einzug in die Wohnung Kenntnis von der Gaststätte hatten. Er klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Vermieter. Aufgrund der erheblichen Geräu­sch­be­läs­ti­gungen durch die Gaststätte, die die zulässigen Grenzwerte von 40 dB (A) vor 22 Uhr und 30 dB (A) nach 22 Uhr erheblich überschritten hat, habe den Mietern ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die Mieter seien in der ordnungsgemäßen Nutzung der Mietsache gehindert gewesen.

Kenntnis von Gaststätte unerheblich

Des Weiteren sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass die Mieter bei Einzug in die Wohnung Kenntnis von der Gaststätte hatten. Daraus lasse sich nämlich nicht der Schluss ziehen, sie haben auch Kenntnis davon gehabt, dass die Gaststätte die ordnungs­be­hördlich vorge­schriebenen Lärmschutzwerte überschreite. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass der Vermieter trotz bestehender Gaststätte im Haus verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten.

Minderungsquote von 15 % angemessen

Ausgehend von den sechs beein­träch­tigten Nächten pro Monat und der Art und Weise der Geräu­sch­be­läs­tigung hielt das Gericht eine Minderungsquote von 15 % für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 1990, 497/rb)

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