Amtsgericht Bonn Urteil09.01.2013
Negative eBay-Bewertung: Kritik am Geschäftsgebaren eines Verkäufers im Zusammenhang mit defekten Kaufsachen setzt Gelegenheit zur Mangelbeseitigung vorausVerkäufer hat Anspruch auf Löschung der Bewertung
Bevor ein Käufer das Geschäftsgebaren eines Verkäufers wegen einer defekten Kaufsache im Rahmen eines eBay-Kaufs negativ bewertet, muss er ihm die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben. Tut er dies nicht, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Löschung der Bewertung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall kaufte ein Mann über eBay zwei Steuergeräte. Einige Zeit später gab er auf eBay folgende Bewertung über die Verkäuferin ab: "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!". Eine vorherige Mängelanzeige oder sonstige Kontaktaufnahme zur Verkäuferin unterblieb. Die Verkäuferin sah die Bewertung als unzulässig an, da sie zum einen unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte und sie zudem die Aussage beinhalte, sie verhalte sich unseriös und lehne berechtigte Mängel ab. Sie klagte daher auf Löschung der Kritik.
Anspruch auf Löschung bestand
Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten der Verkäuferin. Ihr habe ein Anspruch auf Löschung der Bewertung zugestanden. Dabei sei die Äußerung des Käufers, die Ware sei mangelhaft gewesen, nicht zu beanstanden gewesen. Jedenfalls gelte die dann, wenn dies der Wahrheit entspreche. Darauf sei es im Ergebnis aber nicht angekommen.
Unzulässige Warnung lag vor
Die Bewertung sei aus Sicht des Gerichts aber auch unabhängig davon unzulässig gewesen, ob die Steuergeräte tatsächlich defekt waren. Denn sie sei geeignet gewesen, ein falsches Bild von den Leistungen der Verkäuferin entstehen zu lassen und Kunden aufgrund von Fehlschlüssen vom Kauf bei der Verkäuferin abzuhalten. Die Bewertung habe nachdrücklich vor einem Kauf bei der Verkäuferin gewarnt. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Verkäuferin nicht Willens und in der Lage gewesen sei, funktionierende Geräte zu liefern. Dies sei aber nicht richtig gewesen.
Käufer hätte Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben müssen
Der Käufer hätte der Verkäuferin zunächst die Gelegenheit geben müssen den Mangel zu beseitigen, so das Amtsgericht weiter. Dies sei aus Gründen der Fairness geboten gewesen. Zumindest müsse ein Käufer eine Kritik zurückhaltend formulieren, wenn er sich mit dem Verkäufer noch nicht in Verbindung gesetzt hat oder dies auch nicht beabsichtigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2013
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)