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urteile.news | Selbst ernannter Ordnungshüter darf keine Fotos von Personen zur Beweissicherung machen
    03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Amtsgericht Bonn Urteil28.01.2014

Selbst ernannter Ordnungshüter darf keine Fotos von Personen zur Beweissicherung machenGrundrechtlich geschütztes Recht am eigenen Bild wird verletzt

Ein selbst ernannter Ordnungshüter darf zum Zwecke der Beweissicherung keine heimlichen Fotos von begangenen Ordnungs­widrigkeiten machen. Denn dadurch verletzt er das Recht am eigenen Bild und damit das Persönlich­keits­recht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Natur­schutz­gebiet war es unter anderem verboten Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. Ein selbst ernannter Ordnungshüter fühlte sich berufen Verstöße gegen das Verbot zu dokumentieren. Dazu fertigte er zur Beweissicherung Fotoaufnahmen an, machte sich Notizen zum beobachteten Verhalten und schrieb sich Kennzeichen von Fahrzeugen der betroffenen Personen auf. Die gesammelten Informationen übergab er später der Ordnungsbehörde. Einer der fotografierten Personen erlangte Kenntnis von den Fotoaufnahmen und klagte gegen den "Ordnungshüter" auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe vom Beklagten verlangen dürfen, ihn beim Hundeausführen im Natur­schutz­gebiet ohne seine Einwilligung nicht zu fotografieren. Denn durch die Anfertigung der Fotoaufnahmen sei das Recht am eigenen Bild des Klägers und somit sein Persön­lich­keitsrecht verletzt worden (vgl. BGH, NJW 1957, 1315 und BGH, NJW 1966, 2353). Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass das Bild nicht veröffentlicht oder verbreitet werden sollte (§ 22 KUG).

Persön­lich­keitsrecht wog schwerer als Naturschutz

Das Amtsgericht verkannte nicht, dass der Beklagte mit seinem Verhalten den verfas­sungs­rechtlich verankerten Naturschutz (Art. 20a GG) im Blick hatte. Jedoch sei das Recht am eigenen Bild stärker zu bewerten gewesen als der Naturschutz. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Beklagte anstelle der Ordnungsbehörde tätig wurde und die Betroffenen während ihres Aufenthalts im Natur­schutz­gebiet systematisch überwachte. Es sei aber nicht Sache des Bürgers die öffentliche Ordnung aufrecht­zu­er­halten. Diese Aufgabe komme den zuständigen staatlichen Stellen zu. Deren Funktion dürfe sich ein Bürger nicht anmaßen. Hinzu sei gekommen, dass der Beklagte lediglich Allge­mein­in­teressen verfolgte. Interessen oder Rechte des Beklagten seien nicht betroffen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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