21.11.2024
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Amtsgericht Bielefeld Urteil01.06.2001

174 Mängel­rü­ge­schreiben in 14 Wochen rechtfertigt Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nissesBriefterror zerstörte Vertrauens­verhältnis nachhaltig

Sendet ein Mieter innerhalb von 14 Wochen 174 Schreiben wegen angeblicher Mängel an den Vermieter, so ist dieser berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Denn durch den Briefterror wird das Vertrauens­verhältnis nachhaltig gestört. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Wohnung wurde Anfang Februar 2001 fristlos gekündigt nachdem dieser innerhalb von 14 Wochen 174 Schreiben wegen angeblicher Mängel an den Vermieter schickte. Dieser sah das Verhalten des Mieters als reine Schikane an. Da der Mieter die Kündigung jedoch nicht akzeptierte, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Amtsgericht Bielefeld gab dem Vermieter recht. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) und § 242 BGB wirksam gewesen. Denn der Mieter habe das allgemeine Persön­lich­keitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Vermieters fortdauernd über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verletzt. 174 Briefe innerhalb von 14 Wochen, was im Durchschnitt mehr als 12 Briefe in der Woche bedeutete, sei aus Sicht des Gerichts in jeder Weise unangebracht und rechts­ver­letzend gewesen.

Briefterror durch Mieter

Um der mietver­trag­lichen Rügepflicht wegen etwaiger Mängel nachzukommen habe es nach Auffassung des Amtsgerichts genügt ein Erinne­rungs­schreiben pro Woche abzuschicken. Demgegenüber seien 174 Briefe nicht notwendig gewesen. Damit habe der Mieter den Vermieter vielmehr terrorisiert. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietver­trags­parteien sei dadurch nachhaltig zerstört worden, so dass eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses unzumutbar gewesen sei.

Quelle: Amtsgericht Bielefeld, ra-online (zt/WuM 2001, 553/rb)

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