21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28073

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Urteil14.08.2019Amtsgericht Berlin-Schöneberg6 C 276/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1245Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1245
  • WuM 2019, 595Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 595
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil14.08.2019

Anspruch des Wohnungsmieters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach eigenmächtiger Wohnungsräumung durch VermieterVerletzung des Per­sönlich­keits­rechts durch Verlust des langjährigen Lebens­mit­tel­punkts

Veranlasst der Vermieter eigenmächtig die Räumung einer Wohnung, so steht dem Mieter der Wohnung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Schmerzens­geld­anspruch ergibt sich aus einer Verletzung des Per­sönlich­keits­rechts durch den Verlust des langjährigen Lebens­mit­tel­punkts. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 musste die Feuerwehr die Wohnung eines Mieters aufbrechen, da dieser aufgrund einer Verletzung an der Hüfte Hilfe brauchte. Der Mieter wurde anschließend in ein Krankenhaus verbracht. Zwei Monate später wurde er nach einer Hüftoperation und einer Reha aus dem Krankenhaus entlassen. Der Mieter konnte jedoch die Wohnung mit seinem Schlüssel nicht mehr öffnen. Durch den Briefschlitz sah er, dass die Wohnung leer war und Handwer­ke­ru­ten­silien dort lagerten. Zudem stand an dem Klingelschild ein anderer Name. Durch einen Anruf bei der Hausverwaltung erfuhr der Mieter, dass der Vermieter in seiner Abwesenheit die Wohnung leer geräumt und sie an einen neuen Mieter vermietet hatte. Der Vermieter gab an, das er die Wohnung während des Kranken­haus­auf­enthalts des Mieters habe besichtigen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass die Wohnungstür aufgebrochen gewesen sei. Da zudem die Wohnung seiner Meinung nach verwahrlost war, ging der Vermieter davon aus, der Mieter habe die Wohnung aufgegeben. Der Vermieter ließ daraufhin die Wohnung von einer Fremdfirma leer räumen und überließ den Mitarbeitern der Firma, welche Gegenstände eingelagert und welche entsorgt werden sollen. Der Mieter klagte nunmehr auf Schadensersatz wegen nicht mehr vorhandenen bzw. beschädigten Möbeln und Hotelkosten sowie Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schadensersatz wegen "kalter Räumung"

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab der Klage des Mieters statt. Der Vermieter sei durch die eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtigen Ausräumens verschul­den­su­n­ab­hängig zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Mieter die Wohnung aufgegeben habe. Dagegen habe zum einen gesprochen, dass der Mieter weiterhin seine Miete gezahlt hatte und der Vermieter die Miete sogar noch zu einem Zeitpunkt vereinnahmt hatte, als er die Wohnung bereits geräumt hatte. Selbst eine aufgebrochene Wohnungstür spreche nicht für eine Aufgabe der Wohnung durch den Mieter. Vielmehr spreche dies gegen eine freiwillige Aufgabe und für einen gewaltsamen Zutritt Dritter zur Wohnung. Auch der Zustand einer Wohnung rechtfertige nicht den Schluss einer Wohnungsaufgabe.

Keine Pflicht zum Bewohnen der Wohnung

Ein Mieter sei zudem nicht verpflichtet, so das Amtsgericht, sich ständig in der Wohnung aufzuhalten. Eine wochenlange Abwesenheit zum Beispiel wegen Urlaubs, eines Kranken­haus­auf­enthalts oder eines beruflich bedingten Ausland­s­auf­enthalts lasse das Besitzrecht des Mieters nicht entfallen und biete keine Anhaltspunkte für eine Besitzaufgabe.

Obhutspflicht für Gegenstände in Wohnung

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass den Vermieter, der eine Wohnung in verbotener Eigenmacht in Besitz nimmt, für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht treffe. Der Vermieter hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass an den in Besitz genommenen Gegenständen des Mieters während der Dauer seiner Obhut oder der anschließenden Einlagerung keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Er hätte ferner ein aussa­ge­kräftiges Verzeichnis der Gegenstände aus der Wohnung aufstellen und deren Wert schätzen lassen müssen, um den Mieter eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen.

Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe dem Mieter ein Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von 5.000 Euro zu. Mit der Räumung der Wohnung habe der Vermieter neben dem Besitzrecht des Mieters auch dessen Persön­lich­keitsrecht verletzt. Der Mieter habe seinen langjährigen Lebens­mit­telpunkt verloren, an dem er über 30 Jahre seines Lebens verbracht hatte. Zudem sei dem Mieter nach wochenlanger schwerer Krankheit der Ort für seine Rekonvaleszenz genommen worden. Er war sogar kurzzeitig obdachlos. Darüber hinaus waren dem Mieter persönliche Gegenstände und Erinne­rungs­stücke abhan­den­ge­kommen, die bei jedem Menschen einen Teil der Persönlichkeit und Vergangenheit ausmachen. Schmer­zens­gel­der­höhend wirkte sich schließlich aus, dass der Vermieter sein rechtswidriges Handeln nicht bereute und kein Unrechts­be­wusstsein zeigte.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/WuM 2019, 595/rb)

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