21.11.2024
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil26.08.2015

Ausfall des Fahrstuhls rechtfertigt für Dachge­schoss­mieter Mietminderung von 14 %Kein Recht zur Mietminderung wegen geringer Undichtigkeit der Fenster, handtell­er­großem Wasserfleck in Küche sowie dauerhafter Flurbeleuchtung

Der Mieter einer Dachge­schoss­wohnung kann seine Miete um 14 % mindern, wenn der Fahrstuhl nicht in Betrieb ist. Ein Recht zur Mietminderung besteht aber nicht bei einer nur geringen Undichtigkeit der Fenster, einem handtell­er­großen Wasserflecks in der Küche sowie dauerhafter Flurbeleuchtung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Dachgeschosswohnung seine Miete wegen mehrerer behaupteter Mängel. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Ausfall des Fahrstuhls rechtfertigt Mietminderung von 14 %

Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg habe der Ausfall des Fahrstuhls eine Mietminderung von 14 % gerechtfertigt. Die Schwerbehinderung des Mieters habe bei der Höhe des Minde­rungs­betrags keine Rolle gespielt. Denn die Minderungsquote bemesse sich nach der objektiven Beein­träch­tigung des vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs. Individuelle Besonderheiten seien weder zu Gunsten noch zu Lasten des Mieters zu berück­sich­tigten.

Kein Minderungsrecht aufgrund undichter Fenster

Die Undichtigkeit der Fenster im Wohnzimmer und der Küche und das dadurch bedingte Auftreten von Zugluft habe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Minderungsrecht begründet. Es sei nämlich nicht ersichtlich gewesen, dass der Mieter luftdicht verschließende Fenster habe erwarten dürfen. Es sei bekannt, dass Holzfens­ter­rahmen aufgrund des Materials und ihrer Konstruktion nicht luftdicht verschließen. Nicht jede suboptimale Gegebenheit stelle einen Mietmangel dar. Der Mieter hätte eine Undichtigkeit vortragen müssen, die erheblich über die zu erwartende Undichtigkeit hinausgegangen sei. Dem sei er aber nicht nachgekommen.

Kein Minderungsrecht wegen handtell­er­großem Wasserfleck in Küche

Zudem habe der handtellergroße Wasserfleck in der Küche keine Mietminderung gerechtfertigt, so das Amtsgericht. Denn dabei habe es sich um eine bloße optische Beein­träch­tigung gehandelt. Eine solche könne nur dann eine Mietminderung rechtfertigen, wenn sie aufgrund ihrer Ausmaße und des dadurch beein­träch­tigten Reprä­sen­ta­ti­o­ns­wertes der betroffenen Räume besonders ins Gewicht falle. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Die Küche diene regelmäßig nicht repräsentativen Zwecken. Daher sei die optische Beein­träch­tigung durch einen hellen Fleck von der Größe eines Handtellers als geringfügig und unerheblich anzusehen.

Kein Minderungsrecht aufgrund dauerhafter Flurbeleuchtung

Schließlich sei der Mieter nicht aufgrund der 24 Stunden am Tag eingeschalteten Flurbeleuchtung im ersten Obergeschoss zu einer Mietminderung berechtigt gewesen. Denn damit seien keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wohngebrauch verbunden gewesen. Unter Umständen habe dem Mieter im Rahmen der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung der Einwand der Unwirt­schaft­lichkeit zugestanden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2016, 594/rb)

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