Dokument-Nr. 24568
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- GE 2017, 540Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 540
- Vermieter darf Mietmangel persönlich in Augenschein nehmen: Ausschluss des Mietminderungsrechts bei Verweigerung der Mängelbesichtigung durch den MieterLandgericht Berlin, Urteil15.10.2013, 63 S 626/12
- Kenntnis des Vermieters vom Mangel berechtigt den Mieter zur ZutrittsverweigerungLandgericht Berlin, Urteil20.05.1994, 63 S 39/94
- Austausch des Heizkostenverteilers und Einbaus von Rauchwarnmelder: Corona-Pandemie rechtfertigt keine ZutrittsverweigerungAmtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil05.11.2021, 31 C 32/21
Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee Urteil08.12.2016
Recht zur fristlosen Kündigung bei Verweigerung einer Mängelbesichtigung durch VerwalterVermieter zur Besichtigung der behaupteten Mängel berechtigt
Verweigert ein Mieter trotz Abmahnung wiederholt die Besichtigung von behaupteten Mängeln, so kann der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Vermieter ist zur persönlichen Besichtigung der Mängel berechtigt und kann zur Besichtigung auch den Verwalter bestimmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung seit Frühjahr 2015 mehrere Mängel gerügt. Da es in der Folgezeit trotz wiederholter Abmahnungen nicht möglich war, mit den Mietern ein Besichtigungstermin zu vereinbaren, kündigten die Vermieter das Mietverhältnis im Mai 2016 fristlos. Der Besichtigungstermin sollte von der Verwalterin der Vermieter wahrgenommen werden. Die Mieter hielten dies aber für unzureichend. Ihrer Meinung nach müsse der Besichtigungstermin durch Fachhandwerker durchgeführt werden. Die Mieter weigerten sich daher die Kündigung zu akzeptieren. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam, da die Mieter ungeachtet begründeter Abmahnungen eine schwerwiegende, schuldhafte Vertragsverletzung fortgesetzt und dadurch den Vermietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht haben. Die Vermieter haben befürchten müssen, dass die Mieter nicht gewillt seien, sich mietrechtstreu zu verhalten und den wirtschaftlichen Interessen der Vermieter damit schwerwiegende Nachteile zufügen.
Berechtigung des Vermieters zur Mangelbesichtigung
Nach Ansicht des Amtsgerichts seien die Vermieter berechtigt gewesen, die angeblichen Mängel in Augenschein zu nehmen und dazu ihre Verwalterin zu beauftragen. Es sei nämlich Sache des Vermieters, wie er Mietmängel beseitigen lasse. Um dazu eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, sei eine vorherige Augenscheinnahme des angeblichen Mangels überragend geeignet und im Hinblick auf die Neigung von Handwerkern, allerlei kostspielige Maßnahmen zur Beseitigung angeblicher Mängel für notwendig zu erklären, auch dringend zu empfehlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, ra-online (zt/GE 2017, 540/rb)
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