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Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee Urteil08.12.2016

Recht zur fristlosen Kündigung bei Verweigerung einer Mängel­be­sich­tigung durch VerwalterVermieter zur Besichtigung der behaupteten Mängel berechtigt

Verweigert ein Mieter trotz Abmahnung wiederholt die Besichtigung von behaupteten Mängeln, so kann der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Vermieter ist zur persönlichen Besichtigung der Mängel berechtigt und kann zur Besichtigung auch den Verwalter bestimmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung seit Frühjahr 2015 mehrere Mängel gerügt. Da es in der Folgezeit trotz wiederholter Abmahnungen nicht möglich war, mit den Mietern ein Besich­ti­gungs­termin zu vereinbaren, kündigten die Vermieter das Mietverhältnis im Mai 2016 fristlos. Der Besich­ti­gungs­termin sollte von der Verwalterin der Vermieter wahrgenommen werden. Die Mieter hielten dies aber für unzureichend. Ihrer Meinung nach müsse der Besich­ti­gungs­termin durch Fachhandwerker durchgeführt werden. Die Mieter weigerten sich daher die Kündigung zu akzeptieren. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam, da die Mieter ungeachtet begründeter Abmahnungen eine schwerwiegende, schuldhafte Vertrags­ver­letzung fortgesetzt und dadurch den Vermietern die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses unzumutbar gemacht haben. Die Vermieter haben befürchten müssen, dass die Mieter nicht gewillt seien, sich mietrechtstreu zu verhalten und den wirtschaft­lichen Interessen der Vermieter damit schwerwiegende Nachteile zufügen.

Berechtigung des Vermieters zur Mangel­be­sich­tigung

Nach Ansicht des Amtsgerichts seien die Vermieter berechtigt gewesen, die angeblichen Mängel in Augenschein zu nehmen und dazu ihre Verwalterin zu beauftragen. Es sei nämlich Sache des Vermieters, wie er Mietmängel beseitigen lasse. Um dazu eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, sei eine vorherige Augen­scheinnahme des angeblichen Mangels überragend geeignet und im Hinblick auf die Neigung von Handwerkern, allerlei kostspielige Maßnahmen zur Beseitigung angeblicher Mängel für notwendig zu erklären, auch dringend zu empfehlen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, ra-online (zt/GE 2017, 540/rb)

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