21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26572

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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil25.04.2018

Wohnungsmieter hat Anspruch auf Wasser­tem­peratur von 40 °C nach 15 Sekunden und 55 °C nach 30 SekundenWasser­tem­peratur von 55 °C nach 65 Sekunden rechtfertigt Mietminderung von 5 %

Ein Wohnungsmieter hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass nach spätestens 15 Sekunden eine Wasser­tem­peratur von 40 °C und nach 30 Sekunden eine Wasser­tem­peratur von 55 °C erreicht wird. Dauerst es 65 Sekunden bis eine Temperatur von 55 °C erreicht wird, besteht ein Mietmin­de­rungsrecht in Höhe von 5 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Neubauwohnung die Räumlichkeiten im Oktober 2016 bezogen hatten, stellten sie eine unzureichende Warmwasserversorgung fest. Ein Sachver­ständiger stellte später fest, dass eine Wasser­tem­peratur von 32,5 °C erst nach 30 Sekunden erreicht wurde und nach 65 Sekunden eine Wasser­tem­peratur von 55,5 °C. Nachdem es zu mehreren Versuchen der Mangel­be­sei­tigung gekommen war, die ohne Erfolg blieben, erhoben die Mieter Klage auf Instandsetzung und Feststellung, dass ein Mietmin­de­rungsrecht von 5 % bestehe.

Anspruch auf Instandsetzung der Warmwas­ser­ver­sorgung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der Warmwas­ser­ver­sorgung zu. Nach der DIN-Norm 1988-200 müsse nach spätestens 30 Sekunden eine Wasser­tem­peratur von 55 °C erreicht werden. Ein Mieter könne die Einhaltung dieses technischen Standards erwarten. Zudem müsse bereits nach spätestens 15 Sekunden eine Wasser­tem­peratur von 40 °C erreicht werden.

Recht zur Mietminderung von 5 %

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Mietern zudem aufgrund der mangelhaften Warmwas­ser­ver­sorgung ein Mietmin­de­rungsrecht in Höhe von 5 % zu.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2018, 1064/rb)

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