18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16990

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Urteil02.06.2008Landgericht Berlin67 S 26/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2008, 298Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2008, Seite: 298
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Landgericht Berlin Urteil02.06.2008

Vorlaufzeit für Warmwasser von 3-4 Minuten rechtfertigt Mietminderung von 3,5 %Kurze Vorlaufzeit zur Vermeidung von Legionellen notwendig

Dauert es drei bis vier Minuten bis aus der Leitung Wasser in einer Temperatur von 40 °C austritt, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 3,5 % zu mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung wegen des zu langen Wasservorlaufs für das Warmwasser ihre Miete. Sie gaben an, dass es beim Abrufen von warmen Wasser stets zu einer Vorlaufzeit von drei bis vier Minuten kam. Dies habe zu einem Wasserverlust von 30 bis 40 Litern geführt, ehe eine Wasser­tem­peratur von 40 °C erreicht war. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, landete der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens habe festgestanden, dass die maßgeblichen Ausstoßzeiten und Vorlaufmengen für das Warmwasser nach dem Arbeitsblatt W 551 nicht eingehalten wurden. Insbesondere zur Verhinderung der Bildung von Legionellen dürfe die zirkulierende und bis zur Erwärmung des abfließenden Wassers auf 55 °C anfallende Wassermenge maximal drei Liter betragen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 2008, 298/rb)

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