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Dokument-Nr. 32147

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Urteil27.12.2018Amtsgericht Leonberg2 C 231/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 477Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 477
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Leonberg Urteil27.12.2018

Vermieter schuldet 24-stündige Versorgung mit WarmwasserWasser­tem­peratur muss mindestens 40 °C erreichen

Der Vermieter einer Wohnung schuldet eine 24-stündige Versorgung mit Warmwasser. Dabei muss die Wasser­tem­peratur mindestens 40 °C erreichen. Dies hat das Amtsgericht Leonberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Leonberg darauf, dass das Leitungswasser auch in der Nachtzeit so weit erwärmt wird, dass ein Duschen oder Baden möglich ist. Hintergrund der Klage war, dass die Vermieterin eine Nachtabsenkung an der Heizung vornahm. Dies führte dazu, dass abends ab etwa 22 Uhr die Wasser­tem­peratur abnahm und morgens um 6.30 Uhr das Wasser nur lauwarm war.

Anspruch auf Warmwas­ser­ver­sorgung rund um die Uhr

Das Amtsgericht Leonberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe einen Anspruch darauf, dass auch während der Nachtzeit das Leitungswasser mindestens soweit erwärmt wird, dass eine Wasser­tem­peratur von 40 °C erreicht wird. Der Vermieter dürfe die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht eigenmächtig absenken. Der Vermieter sei verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrecht­zu­er­halten. Etwas anderes gelte, wenn sämtliche Mieter mit einer Absenkung des Temperatur einverstanden sind.

Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2022, 477/rb)

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