Dokument-Nr. 32874
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- WuM 2023, 142Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 142
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil13.02.2023
Mietminderung wegen mangelnder WarmwasserversorgungWarmwasserversorgung rund um die Uhr ist geschuldet
Im Regelfall ist eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr geschuldet. Wird dies nicht ausreichend gewährleistet, kommt eine Mietminderung in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, ob den Mietern einer Wohnung wegen einer mangelnden Warmwasserversorgung ein Recht zur Mietminderung zusteht. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass das warme Wasser nach dem Vorlauf von ca. 23,3 Litern nach ca. 50 Sekunden eine Temperatur von ca. 40 °C, nach dem Vorlauf von ca. 28 Litern nach ca. 60 Sekunden eine Temperatur von ca. 42 °C und erst nach ca. 230 Sekunden eine Temperatur von 50,6 °C, jedoch im Übrigen keine 55 °C aufwies.
Recht zur Minderung von 5 % der Bruttomiete
Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass die Messwerte eine Minderung der Bruttomiete um 5 % rechtfertigen. Eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr gehöre regelmäßig zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2023
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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