18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32874

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Urteil13.02.2023Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel31 C 210/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 142Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 142
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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil13.02.2023

Mietminderung wegen mangelnder Warm­wasser­versorgungWarm­wasser­versorgung rund um die Uhr ist geschuldet

Im Regelfall ist eine Warm­wasser­versorgung rund um die Uhr geschuldet. Wird dies nicht ausreichend gewährleistet, kommt eine Mietminderung in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, ob den Mietern einer Wohnung wegen einer mangelnden Warmwasserversorgung ein Recht zur Mietminderung zusteht. Ein Sachver­ständiger hatte festgestellt, dass das warme Wasser nach dem Vorlauf von ca. 23,3 Litern nach ca. 50 Sekunden eine Temperatur von ca. 40 °C, nach dem Vorlauf von ca. 28 Litern nach ca. 60 Sekunden eine Temperatur von ca. 42 °C und erst nach ca. 230 Sekunden eine Temperatur von 50,6 °C, jedoch im Übrigen keine 55 °C aufwies.

Recht zur Minderung von 5 % der Bruttomiete

Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass die Messwerte eine Minderung der Bruttomiete um 5 % rechtfertigen. Eine Warmwas­ser­ver­sorgung rund um die Uhr gehöre regelmäßig zur Gebrauch­s­taug­lichkeit einer Mietwohnung.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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