Dokument-Nr. 14491
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- GE 2012, 1325Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1325
Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil06.09.2012
Kein Anspruch des Mieters auf Anbringung eines zusätzlichen SchlossesVermieter ist lediglich zur Instandhaltung und nicht zur Modernisierung verpflichtet
Die Mieter einer Mietwohnung können vom Vermieter nicht verlangen ein Spangenschloss an der Wohnungstür anzubringen, wenn die Tür abschließbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund gehäufter Einbrüche in der Nachbarschaft brachten die beklagten Mieter einer Mietwohnung nachträglich ein Spangenschloss an der Wohnungstür an. Diese war jedoch bereits ver- und abschließbar. Sie verlangten nunmehr Ersatz der Kosten von dem Vermieter. Dieser verweigerte die Kostenübernahme, woraufhin die Mieter einen Betrag der Miete einbehielten, der die Höhe der Kosten für das Anbringen des Schlosses entsprach. Daraufhin klagte der Vermieter auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses.
Mietmangel lag nicht vor
Das Amtsgericht Mitte entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 535 Abs. 2 BGB der geltend gemachte Mietzinsanspruch zu. Die Miete sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Den Mietern habe keine Gegenforderung gegen den Vermieter auf Ersatz der Kosten für die Anbringung des Schlosses gemäß § 536 a Abs. 2 BGB zugestanden, da die Wohnungstür keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB aufgewiesen habe. Die Wohnungstür müsse zwar nicht nur zum Schließen, sondern auch zum Abschließen geeignet sein und die Vorrichtung zum Abschließen einer Wohnungstür insbesondere auch dem Einbruchschutz dienen. Diesen Anforderungen habe aber die Tür genügt.
Keine Kostenübernahme des Vermieters bei Verbesserung der Mietsache
Der nachträgliche Anbau des Spangenschlosses führe schließlich nach Auffassung des Amtsgerichts zu einer Verbesserung bzw. Modernisierung der Mietsache. Der Vermieter sei aber lediglich zur Instandhaltung verpflichtet. Der Mieter könne weder eine effizientere Heizung oder eine bessere Wärmedämmung verlangen noch einen verbesserten Sicherheitsschutz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)
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