18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14491

Drucken
Urteil06.09.2012Amtsgericht Berlin-Mitte27 C 30/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1325Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1325
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil06.09.2012

Kein Anspruch des Mieters auf Anbringung eines zusätzlichen SchlossesVermieter ist lediglich zur Instandhaltung und nicht zur Modernisierung verpflichtet

Die Mieter einer Mietwohnung können vom Vermieter nicht verlangen ein Spangenschloss an der Wohnungstür anzubringen, wenn die Tür abschließbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund gehäufter Einbrüche in der Nachbarschaft brachten die beklagten Mieter einer Mietwohnung nachträglich ein Spangenschloss an der Wohnungstür an. Diese war jedoch bereits ver- und abschließbar. Sie verlangten nunmehr Ersatz der Kosten von dem Vermieter. Dieser verweigerte die Kostenübernahme, woraufhin die Mieter einen Betrag der Miete einbehielten, der die Höhe der Kosten für das Anbringen des Schlosses entsprach. Daraufhin klagte der Vermieter auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses.

Mietmangel lag nicht vor

Das Amtsgericht Mitte entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 535 Abs. 2 BGB der geltend gemachte Mietzins­an­spruch zu. Die Miete sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Den Mietern habe keine Gegenforderung gegen den Vermieter auf Ersatz der Kosten für die Anbringung des Schlosses gemäß § 536 a Abs. 2 BGB zugestanden, da die Wohnungstür keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB aufgewiesen habe. Die Wohnungstür müsse zwar nicht nur zum Schließen, sondern auch zum Abschließen geeignet sein und die Vorrichtung zum Abschließen einer Wohnungstür insbesondere auch dem Einbruchschutz dienen. Diesen Anforderungen habe aber die Tür genügt.

Keine Kostenübernahme des Vermieters bei Verbesserung der Mietsache

Der nachträgliche Anbau des Spangen­schlosses führe schließlich nach Auffassung des Amtsgerichts zu einer Verbesserung bzw. Modernisierung der Mietsache. Der Vermieter sei aber lediglich zur Instandhaltung verpflichtet. Der Mieter könne weder eine effizientere Heizung oder eine bessere Wärmedämmung verlangen noch einen verbesserten Sicher­heits­schutz.

Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14491

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI