14.12.2024
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil20.04.2023

Keine Eigen­bedarfs­kündigung zugunsten des CousinsCousin ist kein Familien­an­ge­höriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Zugunsten eines Cousins kann eine Eigen­bedarfs­kündigung nicht ausgesprochen werden, da dieser kein Familien­an­ge­höriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Fall aus dem Jahr 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob zugunsten eines Cousins eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann.

Cousin ist kein Familien­an­ge­höriger

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass ein Cousin kein Familien­an­ge­höriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei und daher zu seinem Gunsten keine Eigen­be­da­rfs­kün­digung ausgesprochen werden könne. Familienangehörige im Sinne der Vorschrift seien nur Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zustehe. Darauf, ob ein besonders enges persönliches Band zwischen dem Vermieter und der Bedarfsperson besteht, komme es nicht an.

Möglichkeit der Kündigung für Cousin in Ausnahmefällen

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe der Vermieter nicht schutzlos. Denn in Ausnahmefällen könne eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn die Räume eine nicht zum Kreis der Bedarfspersonen gehörenden Person zur Verfügung gestellt werden sollen, nämlich wenn der vom Vermieter geltend gemachte Bedarf von der Intensität ein Gewicht habe, das dem § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vergleichbar sei.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)

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