13.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34223

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Urteil09.05.2023Amtsgericht Berlin-Mitte151 C 60/22 V
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2023, 513Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2023, Seite: 513
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil09.05.2023

Nutzer eines E-Scooters haftet nicht für dessen UmfallenFahrzeughalter- und Fahrzeug­führer­haftung greifen nicht für E-Scooter

Wird ein geparktes Auto durch das Umfallen eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters beschädigt, so haftet dafür der Nutzer des E-Scooters regelmäßig nicht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 18 Abs. 1 StVG scheidet bei E-Scootern aus. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde in Berlin ein geparkter Pkw von einem umgefallenen E-Scooter einer Leihfirma beschädigt. Dieser wurde etwa drei Stunden zuvor von einer Frau auf dem Gehweg abgestellt. Der Halter des Pkw klagte schließlich gegen die Fahrerin und die Halterin des E-Scooters auf Zahlung von Schadensersatz.

Keine Fahrzeughalter- und Fahrzeug­füh­rer­haftung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zunächst greife weder eine Fahrzeug­hal­ter­haftung nach § 7 Abs. 1 StVG noch eine Fahrzeug­füh­rer­haftung nach § 18 Abs. 1 StVG. Es gelte insofern § 8 Nr. 1 StVG. Der E-Scooter verfügte über eine Zulassung als Elektro­kleinst­fahrzeug. Solche Fahrzeuge können gemäß § 1 eKFV bauartbedingt eine Höchst­ge­schwin­digkeit von maximal 20 km/h erreichen. Eine analoge Anwendung der Haftungs­vor­schriften scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

Kein Anscheinsbeweis für Verschulden beim Abstellen des E-Scooters

Nach Ansicht des Amtsgerichts könne zwar eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen. Jedoch scheitere dies daran, dass der Beklagte keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten sei. Insbesondere könne im Fall des Umfallens eines E-Scooters nicht im Wege des Anscheins­be­weises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden gezogen werden. Denn für ein Umfallen des E-Scooter spreche nach der Lebenserfahrung nicht zwingend ein unsachgemäßes Abstellen. Es komme ebenso mit hoher Wahrschein­lichkeit das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte oder der Einfluss starker Witte­rungs­ver­hältnisse in Betracht.

Keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung wegen Abstellen eines E-Scooters auf Gehweg

Schließlich stelle das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg an sich keinen Verstoß gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dar, so das Amtsgericht. E-Scooter dürfen auf dem Gehweg abgestellt werden. Dabei müssen sie nicht so abgestellt oder gesichert werden, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keine Schäden entstehen können. Denn sonst würden im innerst­städ­tischem Raum nahezu keine Abstell­mög­lich­keiten mehr bestehen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)

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