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Dokument-Nr. 34940

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Urteil04.02.2025Amtsgericht Berlin-Lichtenberg7 C 5099/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 241Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 241
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg Urteil04.02.2025

Gute Anbindung an ÖPNV und gute Nahversorgung stellen in Berlin keine wohnwert­er­hö­henden Merkmale darGute Erreichbarkeit von Bus- und Straßen­bahn­haltestellen sowie Supermärkte ist in Berlin keine Besonderheit

In Berlin stellt die gute Anbindung einer Wohnung an den ÖPNV und die gute Nahversorgung keine wohnwert­er­hö­henden Merkmale dar. Die gute Erreichbarkeit von Bus- und Straßen­bahn­haltestellen sowie Supermärkten ist in Berlin keine Besonderheit. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2024 machte die Vermieterin einer Wohnung in Berlin eine Mieterhöhung geltend. Dabei hielt sie insbesondere die Merkmalsgruppe 5 (Wohnumfeld) des Berliner Mietspiegels 2023 für als positiv gegeben. Sie begründete dies damit, dass die nächsten Supermärkte in einer Entfernung von weniger als 100 m entfernt waren. Zu einer Apotheke und einem Allgemeinarzt waren es ca. 200 m. Zudem befanden sich in ca. 350 bis 400 m Bushaltestellen, die von mehreren Buslinien bedient wurden. Das sich die Mieterin weigerte der Mieterhöhung zuzustimmen, erhob die Vermieterin Klage.

Keine wohnwert­er­höhende Berück­sich­tigung der guten Anbindung an ÖPNV

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied, dass die gute Anbindung an den ÖPNV nicht wohnwert­er­höhend zu berücksichtigen sei. Die Erreichbarkeit einer Bus- oder Straßen­bahn­hal­te­stelle stelle angesichts des gut ausgebauten Netzes in Berlin keine Besonderheit dar. Der Perso­nen­nah­verkehr in Berlin decke nicht nur den Bereich innerhalb des Berliner Rings, sondern auch die Tarifzone B flächendeckend ab. Würde man diese Verkehr­s­an­bindung als zusätzliches Merkmal berücksichtigen, wäre praktisch jede Wohnung betroffen. Zudem dürfe die Verkehr­s­an­bindung sogar schlechter sein als die der überwiegenden Zahl der Berliner Wohnungen, da die Wohnung der Beklagten nicht in der Nähe einer S- oder U-Bahn-Haltstelle liegt.

Gute Nahversorgung begründet ebenfalls keine Wohnwert­er­höhung

Auch die gute Nahversorgung wertete das Amtsgericht nicht als wohnwert­er­höhend, da dies keine wesentliche Besonderheit in Berlin darstelle. Berlin verfüge insgesamt über eine gute Nahversorgung. So führte die Klägerin selbst aus, dass die durch­schnittliche Entfernung zum nächsten Supermarkt in Berlin 1,1 km betrage. Damit sei für die Mehrzahl der Berliner Mieter eine Einkaufs­mög­lichkeit vorhanden, die mit dem Auto schnell, mit dem Fahrrad in ca. 5 Minuten und auch zu Fuß in kurzer Zeit erreichbar sei.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (vt/rb)

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