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Dokument-Nr. 34076

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Urteil29.04.2024Amtsgericht Berlin-Köpenick5 C 126/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 507Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 507
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil29.04.2024

Vorhandensein von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen spricht nicht zwingend für Vorliegen eines aufwändig gestalteten WohnumfeldsBepflanzung als parkähnliche Anlage kann Wohnwert­er­höhung rechtfertigen

Allein das Vorhandensein von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen spricht nicht für das Vorliegen eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds. Um eine Wohnwert­er­höhung zu rechtfertigen, müsste eine Bepflanzung als parkähnliche Anlage vorliegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin in Berlin von einer ihrer Mieterinnen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie verwies dazu unter anderem auf ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld. So war der Hof gepflastert. Zudem gab es ein paar Bäume, Sträucher und einige Grünflächen. Die Müllstand­flächen waren vom Rest des Hofs optisch abgetrennt. Der Fahrra­dab­stellplatz war teilweise überdacht. Da die Mieterin darin kein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld sah, verweigerte sie diesbezüglich ihre Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Aufwändig gestaltetes Wohnumfeld liegt bei über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vor

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld in Form einer über das übliche Maß hinausgehenden Gestaltung liege nicht vor. Eine Wohnwerterhöhung könne nicht per se angenommen werden, wenn im Umfeld irgendeine Ruhebank oder irgendein gepflasterter Weg vorhanden ist. Diese Einzelbeispiele müssen selbst unter dem Merkmal "aufwändig gestaltet" fallen. Dies sei hier nicht zu erkennen. Ebenso wenig sei hinsichtlich der Grünanlagen von einem aufwändig gestalteten Wohnumfeld auszugehen. Denn die Bepflanzung sei nicht als parkähnliche Anlage angelegt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2024, 507/rb)

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