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Dokument-Nr. 34121

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Urteil11.04.2024Amtsgericht Berlin-Schöneberg105 C 226/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 507Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 507
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil11.04.2024

Vorhandensein von Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehweg­be­fes­ti­gungen und Gartenhaus spricht allein nicht für aufwändig gestaltetes WohnumfeldErforderlich ist ein besonderer gärtnerischer bzw. archi­tek­to­nischer Aufwand

Allein das Vorhandensein von Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehweg­be­fes­ti­gungen und eines Gartenhauses spricht nicht für ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld. Vielmehr ist ein besonderer gärtnerischer bzw. archi­tek­to­nischer Aufwand erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin begehrte im Juli 2023 von einer ihrer Wohnungs­mie­te­rinnen in Berlin die Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie verwies dazu unter anderem auf ein auf dem Grundstück gelegenen Garten mit Rasenflächen, Pflanzenbeeten, Gehweg­be­fes­ti­gungen und einem Gartenhaus. Nach Einschätzung der Vermieterin liege damit ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld vor. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Kein Vorliegen eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Das Wohnumfeld sei nicht besonders aufwändig gestaltet. Aufwändig gestaltet sei ein Wohnumfeld, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vorhanden ist. Hierfür sei besonderer gärtnerischer bzw. archi­tek­to­nischer Aufwand erforderlich, der über grundlegende Strukturen, wie das Vorhandensein befestigter Wege oder bepflanzter Bereiche, signifikant hinausgehen müsse. Eine solche Gestaltung sei hier nicht gegeben.

Gartenhaus sowie ansprechende Gestaltung von Rasenflächen und Pflanzenbette unzureichend

Zwar seien die Rasenflächen und Pflanzenbeete ansprechend gestaltet, so das Amtsgericht. Überdurch­schnitt­licher gärtnerischer Aufwand, etwa ein gärtnerisches Gesamtkonzept, sei aber nicht erkennbar. Der reine Kosten- und Arbeitsaufwand genüge nicht für die Annahme einer aufwändigen Gestaltung. Auch das Gartenhaus bleibe außer Betracht, da insoweit kein besonderer archi­tek­to­nischer Aufwand erkennbar sei. Es handele sich vielmehr um ein einfaches Gartenhaus.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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