Dokument-Nr. 15086
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- GE 2013, 215Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 215
- IMR 2013, 182Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 182
- Kein Recht zur Mietminderung bei Verlegung des Müllplatzes um 157 mAmtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil26.04.2022, 6 C 350/21
- Altpapiertonne: Keine Mietminderung, wenn die "blaue Tonne" fehltAmtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil19.02.2010, 518 C 399/09
- Außerbetriebsetzung eines Müllschluckers rechtfertigt keine MietminderungAmtsgericht Hamburg, Urteil02.01.1984, 37 a C 344/83
Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil28.11.2012
165 m entfernter Müllplatz berechtigt zur MietminderungMietminderung von 2,5 % angemessen
Sind die Mülltonnen von der Hauseingangstür aus 165 m entfernt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung um 2,5 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da sich der Müllplatz in 165 m und damit unzumutbarer Entfernung von der Hauseingangstür der Mietwohnung lag. Die Vermieterin akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Denn die Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden (§ 536 Abs. 1 BGB). Die Lage des Müllplatzes habe einen Mangel dargestellt. Dieser Mangel habe eine Minderung von 2,5 % der Gesamtmiete gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
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