03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32180

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Urteil26.04.2022Amtsgericht Berlin-Lichtenberg6 C 350/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1008Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1008
  • WuM 2022, 504Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 504
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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg Urteil26.04.2022

Kein Recht zur Mietminderung bei Verlegung des Müllplatzes um 157 mVorliegen eines nur unerheblichen Mietmangels

Die Verlegung des Müllplatzes um 157 m begründet kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB, da insofern nur ein unerheblicher Mietmangel vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg eine Mietminderung, weil die Vermieterin den Müllplatz aufgrund einer Baumaßnahme auf dem Nachba­r­grundstück verlegt hatte. Dies führte dazu, dass die Mieter 157 Meter länger zum Müllplatz brauchten.

Kein Mietmin­de­rungsrecht wegen Verlegung des Müllplatzes

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Recht zur Mietminderung zu. Soweit in der Verlegung des Müllplatzes um 157 m überhaupt ein Mietmangel zu sehen sei, sei dieser als unerheblich im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB anzusehen. Ein um 157 m längerer Weg falle nicht spürbar ins Gewicht. Umfangreichere Müllmengen können in aller Regel in kleineren Portionen entsorgt werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/WuM 2022, 504/rb)

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