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Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil09.09.2011

Austausch einer defekten Mischbatterie kann unter die Klein­reparatur­klausel fallenMieter muss Kosten des Austauschs tragen

Fällt der Austausch einer defekten Mischbatterie unter die Klein­reparatur­klausel, so hat der Mieter die Kosten für den Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste in einer Mietwohnung eine undichte Mischbatterie ausgetauscht werden. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 227 EUR sollte gemäß der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag der Mieter tragen. Da sich dieser aber weigerte die Kosten zu übernehmen, kam der Fall vor Gericht.

Kosten­tra­gungs­pflicht des Mieters

Das Amtsgericht Köpenick entschied, dass aufgrund der Klein­re­pa­ra­tur­klausel im Mietvertrag der Mieter die Kosten für den Austausch der Mischbatterie zu tragen hatte. Denn diese habe sich auf die Wannen-, Spültisch- und Wasch­tisch­batterie bezogen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob der Mieter den Defekt der Mischbatterie zu vertreten hatte. Denn die Klausel sollte gerade Streitigkeiten über das Verschulden von Defekten vermeiden.

Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (zt/GE 2011, 1376/rb)

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