Amtsgericht Gießen Urteil30.04.2008
Erneuerung eines verkalkten Wasserhahns obliegt dem Vermieter und unterfällt nicht der KleinreparaturklauselAusstausch des Wasserhahns stellt keine Kleinreparatur dar
Die wirtschaftlich sinnvolle Erneuerung eines verkalkten Wasserhahns stellt keine Kleinreparatur dar, die der Mieter schulden würde. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin von der Mieterin Zahlung von Reparaturkosten aufgrund eines Austauschs eines Auslaufventils mit Knebel. Nach dem Mietvertrag war die Mieterin verpflichtet, die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu tragen, soweit sie ihrer unmittelbaren Einwirkung unterlagen (Kleinreparaturklausel).
Austausch des Ventils Erneuerung
Das Amtsgericht entschied, dass es sich bei dem Austausch des Ventils um eine Erneuerung handelt und nicht um eine bloße Reparatur, da eine solche zwar denkbar, aber völlig unwirtschaftlich gewesen wäre. Eine Erneuerung hat aber grundsätzlich der Vermieter zu tragen.
Verkalkung unterliegt nicht Einwirkung des Mieters
Aufgrund dessen, dass der Mietvertrag die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf Installationsgegenstände beschränkt hat, die der unmittelbaren Einwirkung des Mieters unterliegen, scheitert eine Zahlungspflicht der Mieterin. Denn eine unmittelbare Einwirkung auf die hier maßgebende Verkalkung hatte die Mieterin nicht. Es ist nicht ersichtlich, so dass Amtsgericht, dass ein Mieter die Kalkhaltigkeit des Wassers in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Eine Kostenpflicht erscheint nur dann sachgerecht, wenn der Mieter es durch pflegliche und sorgsame Behandlung in der Hand hat, wie oft und in welchem Umfang Reparaturen anfallen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2010, 415/rb)